Im Arbeitsrecht gilt das Streikrecht der Arbeitnehmer als Ausdruck der Waffengleichheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Maßgebliche – den Streik rechtfertigende – Verfassungsnorm ist Art. 9 Abs. 3 GG. Das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet und umfasst auch die Koalition als solche und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsgemäße Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, nämlich die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern (vgl. BVerfGE 4, 96, 107; 17, 319, 333; 18, 18, 25 f.; 50, 290, 367). Die Koalitionsfreiheit schützt alle Menschen in ihrer Eigenschaft als Berufsangehörige (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) und enthält keinen Ausschluss für bestimmte berufliche Bereiche. Damit werden neben Angestellten des öffentlichen Dienstes auch Beamte vom persönlichen Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 19, 303, 312, 322).
Eine stets diskutierte Frage ist die, ob auch Beamten das aus diesem Grundrecht herzuleitende Streikrecht zusteht. Diese Frage hat das BVerfG in seinem Urteil vom 12.6.2018 (2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15, ZAP EN-Nr. 346/2018 = NVwZ 2018, 1121 ff. = ZBR 2018, 238 ff. = RiA 2018, 174 ff. = NJW 2018, 2695 ff.) verneint. Zur Begründung führt es aus, das Streikverbot für Beamte stelle einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfülle die für eine Qualifikation als hergebrachter Grundsatz notwendigen Voraussetzungen der Traditionalität und Substanzialität. Das Streikverbot für Beamte sei als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es weise eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber. Es handele sich bei dem Streikverbot des Art. 33 Abs. 5 GG um ein eigenständiges, systemnotwendiges und damit fundamentales Strukturprinzip des Berufsbeamtentums. Seine Preisgabe würde die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Ordnung des Berufsbeamtentums grundsätzlich in Frage stellen. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums stellten kollidierendes Verfassungsrecht zur Rechtfertigung von Beschränkungen des Art. 9 Abs. 3 GG dar. Das statusbezogene Streikverbot für Beamte greife nicht in unverhältnismäßiger Weise in die Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 GG ein; es trage dem auf einen schonenden Ausgleich von kollidierendem Verfassungsrecht angelegten Grundsatz der praktischen Konkordanz Rechnung.