Nach § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB setzt ein vorhabenbezogener Bebauungsplan voraus, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist. Gefordert ist eine Prognoseentscheidung. Sie soll der Gemeinde eine gewisse Sicherheit verschaffen, dass der Vorhabenträger die im Durchführungsvertrag übernommenen Verpflichtungen erfüllen und das geplante Vorhaben zu Ende führen kann. Die Prognose betrifft nach dem Beschluss des BVerwG vom 6.3.2018 (4 BN 13.17; ZfBR 2018, 376 ff. = BauR 2018, 1086 ff.) zum einen die finanziellen Mittel, die erforderlich sind, damit der Vorhabenträger die übernommenen Verpflichtungen umsetzen kann. Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit grundsätzlich geeignet sind hierdurch wirtschaftlich belastbare Finanzierungs- und Fördermittelzusagen, die aber durch gewichtige andere Indizien ersetzt werden können (VGH München, BauR 2011, 1775). Zum anderen muss der Vorhabenträger Zugriff auf die zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Grundstücke haben. Das setzt nicht notwendigerweise voraus, dass der Vorhabenträger die betreffenden Grundstücke bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu Eigentum hat, wohl aber, dass er sie alsbald erwirbt oder sich eine aus dem Eigentum (§ 903 S. 1 BGB) abgeleitete sonstige private Rechtsmacht verschafft (Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: September 2017, § 12 Rn 8; Kukk, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 12 Rn 38). Unter welchen Voraussetzungen die Prognose eines alsbaldigen Erwerbs der erforderlichen Rechtsmacht gerechtfertigt erscheint, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer verallgemeinernden Klärung. Im Regelfall werden gesicherte Anwartschaften zu verlangen sein (vgl. Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 12 Rn 16), in besonders gelagerten Einzelfällen können aber auch hier gewichtige andere Indizien wie etwa eindeutige Interessenlagen oder Verhaltensweisen ausreichen.
Das BVerwG nimmt darüber hinaus an, dass vorhabenbezogene Bebauungspläne einer Lärmemissionskontingentierung zugänglich seien. Bei der Bestimmung, welches Vorhaben zulässig sei, sei die Gemeinde gem. § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden. Ein wesentlicher Unterschied zum qualifizierten Bebauungsplan liege deshalb gerade in der gestalterischen Breite des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Busse, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 12 Rn 3). Es stehe deshalb außer Frage, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten gestatte, wenn dies im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs. 3 S. 1 BauGB) zur Beschreibung des Vorhabens erforderlich sei.