Nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder (z.B. § 11 Abs. 1 S. 2 KAG HE) sollen die Gemeinden für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben. Beitragspflichtig sind die Grundstückseigentümer, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme nicht nur vorübergehende Vorteile bietet (z.B. § 11 Abs. 1 S. 4 KAG HE). Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Vom Aufwand bleiben mindestens 25 % außer Ansatz, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, mindestens 50 %, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr, und mindestens 75 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (z.B. § 11 Abs. 4, 5 KAG HE). Die Beitragspflicht entsteht mit Fertigstellung; Vorausleistungen können ab Beginn der beitragsfähigen Maßnahme erhoben werden.
Hinweis:
Ein Straßenbaubeitrag ist grundsätzlich als nichtsteuerliche Abgabe mit Gegenleistungscharakter gerechtfertigt. Er genügt den Anforderungen, welche die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung an solche Abgaben stellt. Während Gebühren die Kosten individuell zurechenbarer Leistungen ganz oder teilweise decken sollen, gelten Beiträge die potenzielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung ab. Der Straßenbaubeitrag wird zur Finanzierung des Straßenausbaus oder -umbaus, also für einen besonderen Finanzbedarf, gegenleistungsbezogen erhoben (BVerfGE 137, 1 Rn 38 ff.).
Nach dem Urteil des BVerwG vom 21.6.2018 (9 C 2.17) besteht der durch den Straßenbaubeitrag ausgeglichene Sondervorteil des Grundstückseigentümers in der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einer öffentlichen Verkehrsanlage. Entgolten werde nicht die schlichte, auch der Allgemeinheit zustehende Straßenbenutzungsmöglichkeit, sondern die einem Grundstück, insbesondere einem solchen mit Baulandqualität, zugutekommende Erhaltung der wegemäßigen Erschließung. Dieser Vorteil sei geeignet, den Gebrauchswert der begünstigten Grundstücke positiv zu beeinflussen; er sei ihnen individuell zurechenbar (BVerfGE 137, 1 Rn 56, 58 f.; a.A. Niemeier BayVBl. 2018, 229, 232 f.). Der die Beitragspflicht begründende Vorteil müsse auch nicht im jeweiligen Einzelfall konkret quantifiziert werden (ebenso KStZ 2017, 136). Vielmehr reiche es im Rahmen des weiten, dem Normgeber zustehenden Gestaltungsspielraums aus, dass die Gemeinde ihren den Allgemeinnutzen abbildenden Eigenanteil in Abgrenzung zum grundstücksbezogenen Sondervorteil je nach der Verkehrsbedeutung der Straße pauschal etwa auf 25 %, 50 % bzw. 75 % festlege.
Hinweis:
Der Umbau bzw. Ausbau kommunaler Straßen ist nur beitragspflichtig, soweit die Maßnahmen über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgehen.
Das BVerwG hebt hervor, die Voraussetzung, dass der Um- oder Ausbau der Straße – sowohl im Fall der grundlegenden Erneuerung als auch in dem der Verbesserung – stets erforderlich sein müsse, erstrecke sich auch und gerade auf den Kostenaufwand und verhindere so eine "Luxussanierung" auf Kosten der Beitragspflichtigen (vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn 44; Schaupp-Haag, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2016, Kap. E Rn 420 f.). Diese seien regelmäßig berechtigt, in die Beitragskalkulation und die Aufwandsermittlung Einsicht zu nehmen (z.B. § 11 Abs. 9 KAG HE) und könnten somit ggf. konkrete Einwände erheben. Die Kommune habe zudem stets einen Eigenanteil an den Kosten der Baumaßnahme zu tragen. Dieser Eigenanteil in Verbindung mit dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung habe einen disziplinierenden Einfluss auf die Gemeinde.