1. Verknüpfung von (möglicher) Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund
Das BVerwG stellt in seinem Beschluss vom 30.5.2018 (1 B 13.18) heraus, dass für die nach § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung von (möglicher) Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund ausreiche, dass das Regime einem Rückkehrer eine bestimmte politische Überzeugung bzw. Regimegegnerschaft lediglich zuschreibe (§ 3b Abs. 2 AsylG), wie auch sonst "unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist" (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). § 3b AsylG stelle klar, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet sei, unerheblich sei, ob er tatsächlich die Merkmale aufweise, die zur Verfolgung führten. Entscheidend sei die Kausalität im Sinne der erkennbaren Gerichtetheit der Verfolgung. Anspruch auf Flüchtlingsschutz habe daher auch derjenige Ausländer, der die verfolgungsbegründenden Merkmale tatsächlich nicht aufweise, wenn sie ihm von den in § 3c AsylG aufgeführten Verfolgungsakteuren zugeschrieben würden. Der (asylrelevante) Zugriff auf die vermutete politische Überzeugung sei ausreichend für den Nachweis der politischen Verfolgungsmotivation und eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr (BVerwGE 90, 127, 134).
2. Zur Wiederholungsträchtigkeit einer Vorverfolgung
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.
Das BVerwG stellt in seinem Urteil vom 19.4.2018 (1 C 29.17, Asylmagazin 2018, 257 ff.) heraus, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt worden sei oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten habe bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht gewesen sei, gem. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf sei, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet sei, es sei denn, stichhaltige Gründe sprächen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht werde. Die Vorschrift messe den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. Dörig, Asylum Qualification Directive 2011/95/EU, Art. 4 Rn 30, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016). Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm nach dem BVerwG die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute. Die widerlegliche Vermutung entlaste den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren würden. Sie sei widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräfteten. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 – 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377 Rn 23).