Wegstreckenentschädigung für Fahrten freigestellter Personalratsmitglieder zum Sitz des Personalrats
Nach den einzelnen Personalvertretungsgesetzen (vgl. z.B. § 45 Abs. 1 S. 1 SächsPersVG) trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung. Nach der Rechtsprechung des BVerwG steht Personalratsmitgliedern bei der entsprechenden Anwendung reisekostenrechtlicher Bestimmungen, soweit diese unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, ein begrenzter Beurteilungsspielraum zu, der sich auch auf die Ausführung der Reise erstreckt, also insbesondere auf die Frage, ob die Aufgaben des Personalrats nicht auf andere, kostensparendere Weise als durch die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs hätten erfüllt werden können. Die nach pflichtgemäßer Abwägung der für und gegen die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs sprechenden Umstände getroffene Entscheidung, dieses zu nutzen, ist gerichtlich nur auf Vertretbarkeit zu überprüfen (vgl. BVerwG Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 36 Rn 4 ff.).
Das BVerwG hat in seinem Beschluss vom 1.3.2018 (5 P 5.17; ZfPR online 2018, Nr. 5, 2–4 = ZTR 2018, 359–362 = NZA-RR 2018, 386–388 = LKV 2018, 273–276) für ein freigestelltes Personalratsmitglied für Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnortes und des bisherigen Dienstortes Reisekostenvergütung in Gestalt der "großen Wegstreckenentschädigung" in entsprechender Anwendung des maßgeblichen Reisekostenrechts angenommen, wenn die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs im Vergleich zur Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel sowohl absolut als auch im Verhältnis zur Gesamtwegezeit zu einer gewichtigen Zeitersparnis führe (hier: täglich bis zu 80 Minuten bei einer Gesamtwegezeit von bis zu drei Stunden). Das im Personalvertretungsrecht geltende Benachteiligungsverbot, wonach Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnähmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürften, bedeute, dass Personalratsmitglieder nicht schlechter behandelt werden dürften als vergleichbare Beschäftigte ohne Personalratsmandat (vgl. BVerwG Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 15 f.). Aus diesem Verbot folge auch, den Beschäftigten vor Kosten zu bewahren, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratsmandats nicht vermeiden könne. Eine derartige finanzielle Schlechterstellung wäre geeignet, qualifizierte Personen von der Wahrnehmung des Amtes eines von der dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Mitglieds des Personalrats abzuhalten. Damit würde die Institution Personalvertretung insgesamt geschwächt.
Hinweis:
Bei der Bemessung der Wegstreckenentschädigung für solche Fahrten sind die fiktiven Kosten für Fahrten von der Wohnung zur bisherigen Dienststelle und zurück anzurechnen.