1. Erkennungsdienstliche Maßnahmen trotz Beendigung des Strafverfahrens
Nach § 81b StPO dürfen, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. In der Rechtsprechung des BVerwG zu § 81b Alt. 2 StPO wird der weite Beschuldigtenbegriff als Oberbegriff zugrunde gelegt, der – die verschiedenen Phasen des Ermittlungs- und Strafverfahrens übergreifend – auch den Angeschuldigten und Angeklagten umfasst (BVerwGE 66, 192, 195; vgl. auch Beulke in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 157 StPO Rn 2).
Nach dem Urteil des BVerwG vom 27.6.2018 (6 C 39.16) ist die Anordnung zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht deswegen rechtswidrig, weil das eingeleitete Strafverfahren bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids rechtskräftig beendet war und der Betroffene zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Beschuldigter i.S.v. § 81b Alt. 2 StPO gewesen ist. Für die Rechtmäßigkeit einer auf diese Variante der Vorschrift gestützten Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen reiche es aus, dass der Betroffene im Anordnungszeitpunkt Beschuldigter gewesen sei. Fällt die Beschuldigteneigenschaft vor Erlass des Widerspruchsbescheids infolge strafrechtlicher Verurteilung, Einstellung des Verfahrens oder Freispruchs weg, werde die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO dadurch nicht zwingend infrage gestellt.
Hinweis:
Anders als in der ersten Alternative des § 81b StPO werden erkennungsdienstliche Maßnahmen in der zweiten Alternative der Vorschrift nicht für die Zwecke eines aktuell gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens vorgenommen. Die Datenerhebung und Speicherung dient vielmehr – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – der Strafverfolgungsvorsorge durch Bereitstellung sächlicher Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten als der Kriminalpolizei durch § 163 StPO zugewiesener Aufgabe (BVerwG NJW 2006, 1225 Rn 18; NVwZ-RR 2011, 710 Rn 3). Deshalb besteht bei § 81b Alt. 2. StPO kein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen.
2. Kosten für verwahrte Fundtiere
Nimmt ein Tierheim oder eine entsprechende Organisation Fundtiere auf oder entgegen und werden diese entsprechend versorgt, stellt sich die Frage, ob die Kommune (i.d.R. Ordnungsamt) den Aufwand zu ersetzen hat. Besteht keine Vereinbarung und damit kein Auftragsverhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn, so kann sich aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) ein Aufwendungsersatzanspruch ergeben (§§ 683, 670 BGB).
Das BVerwG hat durch Urteil vom 26.4.2018 (3 C 6.16) einen solchen Aufwendungsersatzanspruch verneint, weil die Verwahrung des Tiers nicht zu den Aufgaben der Fundbehörde gehöre. Den Finder einer verlorenen Sache treffe eine Anzeige- und Verwahrungspflicht (§§ 965, 966 Abs. 1 BGB). Dem korrespondierend habe die zuständige Fundbehörde die Aufgabe, die Rückgabe zu vermitteln und nach Maßgabe des Gesetzes zu gewährleisten. So sei der Finder berechtigt, die Fundsache bei der Fundbehörde abzuliefern und sich auf diese Weise von seiner Verwahrungspflicht zu befreien. Umgekehrt habe die Fundbehörde die Befugnis, "im Interesse der öffentlichen Ordnung bzw. zum Schutze des Eigentums" anzuordnen, dass der Fund an sie abzuliefern sei.
Hinweis:
Eine Ausnahme hiervon kommt allerdings dort in Betracht, wo Gründe des Tierschutzes einer Ablieferung im Sinne einer Übergabe des Fundtiers an die Fundbehörde entgegenstehen.
In einem weiteren Urteil vom gleichen Tag (3 C 7.16) hat das BVerwG allerdings hervorgehoben, dass in dem Fall, in dem ein Fundtier bei der Fundbehörde abgeliefert werde, sie das Tier zu verwahren, d.h. tierschutzgerecht unterzubringen und zu versorgen, habe. Stünden der Ablieferung Gründe des Tierschutzes entgegen, genüge es zur Begründung der Verwahrungspflicht, die Fundbehörde über den Fund und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unverzüglich zu unterrichten. Anderenfalls müsse die Fundbehörde einem Tierschutzverein die Aufwendungen für die Inobhutnahme des Tiers grundsätzlich nur ersetzen, wenn sie ihn mit der Inobhutnahme beauftragt habe.
3. Abschleppen aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone
Es kommt immer wieder vor, dass ein Kraftfahrzeug in einer Straßenzone geparkt wird, in der es zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs keine Parkeinschränkungen gegeben hat. Ein Problem entsteht, wenn nachträglich ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt wird, gleich aus welchen Gründen (z.B. Straßenerneuerung, Umzug). Folge dieses Vorgangs kann sein, dass auf Veranlassung der Behörde das abgestellte Fahrzeug abgeschleppt wird und für das Abschleppen von der Behörde entsprechende Abschleppkosten verlangt werden. Voraussetzung für das Abschleppen des Fahrzeugs aus einer Haltverbotszone und der daran anknüpfend...