Problematisch erscheinen die Grenzen der jeweiligen Stufen, wobei insbesondere die Grenze zwischen Gewalt und tätlicher Angriff bislang ungeklärt ist (BeckOK StGB/Dallmeyer, 42. Ed. 1.5.2019, § 114, Rn 5.). Denn ein wuchtiger Schlag in das Gesicht des Beamten, um sich der Vollstreckungshandlung zu entziehen, erfüllt sowohl den Tatbestand der Gewalt als auch den des tätlichen Angriffs (BeckOK StGB/Dallmeyer, 42. Ed. 1.5.2019, § 114, Rn 5). Zur Abgrenzung könnten die unter III. genannte enge Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs dienen, die auf eine Erheblichkeitsschwelle der Gewaltausübung für das Vorliegen eines tätlichen Angriffs abzielt. Denn die Ausübung eines tätlichen Angriffs i.R.d. Widerstands gegen eine Vollstreckungshandlung (3. Stufe) ist vom Unrechtsgehalt umfassender als die Ausübung von Gewalt (2. Stufe) (so auch im Hinblick auf den Unrechtsgehalt: BeckOK StGB/Dallmeyer, 42. Ed. 1.5.2019, § 114, Rn 5). Eine Abgrenzung kann dabei nur anhand des Einzelfalls anhand der jeweiligen Tatbegehung erfolgen (ausführlicher dazu Kulhanek, JR 2018, 551, 555).

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