a) Nachbarrecht und Baurecht
Allgemein zivilrechtliche Nachbaransprüche auf Abwehr und auf Beseitigung "hässlich" empfundener Grundstücks- oder Hausansichten gibt es nicht. Zwar gibt es bauordnungsrechtliche und auch bauplanungsrechtliche Vorgaben zur Gestaltung von Hausfassaden und Dächern, doch verfolgen sie keine nachbarschützende Zwecke.
So kann die Gemeinde auch Vorgaben zur Gestaltung von Hausfassaden und Dächern sowie im Hinblick auf die Anordnung und Ausrichtung sowie auf die Größe und das Aussehen des Gebäudes durch eine sog. Gestaltungssatzung machen. Beispiele hierfür sind etwa das Masseverhältnis des Baukörpers (Kubus) zur Grundstücksfläche, das sich in der Geschossflächen- und Grundflächenzahl ausdrückt, die Position des Gebäudes auf dem Grundstück, also etwa die Frage der vorderen oder hinteren Bauflucht oder die Frage einer Grenzbebauung oder des Gebotes eines Bauabstandes zur Grenze, vor allem aber auch die Ausrichtung des Dachfirsts nach der Himmelsrichtung oder im Verhältnis zum Straßenverlauf sowie die Dachneigung und die Beschaffenheit der Dachpfannen. Auch die Form des Dachs kann durch die Gemeinde vorgegeben werden, um gestalterisch ein im Wesentlichen einheitliches Ortsbild zu erreichen. Durch alle diese Punkte kann die grundsätzliche Baufreiheit zulässig durch die Gemeinde eingeschränkt werden (z.B. baurechtliche Vorgabe eines Satteldachs mit Sonnenkollektoren: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.3.2009 – 3 S 1953/07). Ebenso kann die Gemeinde z.B. in Altstadtkernen zulässig rote bis rot-braune Ziegelpfannen vorschreiben. Wer dagegen durch Betondachsteine oder durch andersfarbige glasierte Dachpfannen verstößt, muss abreißen und umbauen (OVG Lüneburg, Urt. v. 12.5.1993 – 1 K 67/91 und OVG Lüneburg, Urt. v. 25.6.2001 – 1 L4874/99). Weder der Bauherr selbst noch der Nachbar können sich gegen solche Vorgaben wehren. Dem Nachbarn steht aber auch dann kein eigenes Recht aus solchen Vorgaben zur Gestaltung zu, wenn sie nicht beherzigt wurden.
b) Wohnungseigentumsrecht
Zusätzliche Besonderheiten gelten im Wohnungseigentumsrecht. Beschlossene und umgesetzte Veränderungen bei der Farbgestaltung der Fassade gelten aufgrund der optischen Wirkung als bauliche Veränderung. Zur Wirksamkeit solcher Beschlüsse ist die Zustimmung eines jeden Eigentümers notwendig, der davon betroffen ist. Stimmt also ein Eigentümer nicht zu, so kann er den Beschluss und seine Umsetzung erfolgreich anfechten (LG München, Urt. v. 20.9.2012 – 36 S 1982/12, IMR 2013, 193) In der grundlegenden optischen Veränderung der Fassade durch die neue Farbgestaltung läge eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung eines jeden davon betroffenen Eigentümers bedürfe (§ 22 Abs. 1 S. 2 WEG). Nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen von völlig belanglosem oder bagatellartigem Charakter für das Gemeinschaftseigentum bzw. für die äußere Gestaltung der Anlage seien von dieser Wertung ausgenommen, nicht aber die hier geschaffenen starken Kontraste durch die neuen Streifenelemente auf der bisher einheitlich ruhigen Farbgestaltung (ursprünglich einheitlich gelbe Fassade, jetzt auf Höhe der Stockwerkbalkone Orange abgesetzt). Dadurch seien nicht nur bloße geschmackliche Empfindlichkeiten betroffen. Werde der Charakter einer Fassade so stark verändert, so liege hierin ein nicht nur unerheblicher Nachteil für die Eigentümer, die der Farbgestaltung nicht zugestimmt haben.