Im Allgemeinen bestehen bundesrechtlich nachbarrechtliche Ansprüche wegen hässlicher Einfriedungen nicht (st. Rspr.: BGH, Urt. v. 17.1.2014 – V ZR 292/12, NZM 2014, 404 – "Leitplankenwand", als ästhetisch unschöne Einfriedigung hinzunehmen). So löst eine hässliche Bretterwand, eine Welleternitwand oder eine Wand aus Eisenstangen und Blechen im Grenzbereich vor zwei Garagen im Regelfall keinen Beseitigungsanspruch aus, selbst wenn dadurch Licht, Luft oder Aussicht entzogen werden (Borrmann/Greck ZMR 1989, 130 f.). Auch das öffentliche Bauordnungs- und Bauplanungsrecht kann zumindest mangels nachbarschützender Wirkung dazu nicht bemüht werden (VG Berlin, Urt. v. 20.10.2016 – 13 K 122.16, juris – 1,60 m bis 1,70 m hoher und 9,90 m langer blickdichter Zaun auch als bauliche Anlage zur Schaffung einer sozialen Distanz erlaubt; im Ergebnis ebenso: BWStGH, Beschl. v. 3.12.2015 – 1 VB 75/15, NZM 2016, 733 – tote Einfriedung).
Wird der hässliche Anblick aber bewusst zur Störung des Nachbarn geschaffen, sind Ansprüche nach den §§ 823 Abs. 2, 226 BGB sowie nach § 826 BGB gegeben. Auch kann ein Beseitigungsanspruch innerhalb einer Wohnungseigentümeranlage aus §§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG gegenüber dem Wohnungseigentümer bestehen, der auf seiner Garten-Sondernutzungsfläche einen Sichtschutzzaun errichtet (KG NJW-RR 1997, 713, hier aber wegen mehr als sechs Jahre lang bestehender Einfriedung als unzulässige Rechtsausübung verneint). "Nach außen" zum Grundstücksnachbarn ist die Eigentümergemeinschaft gesamtheitlich Störer im Falle errichteter hässlicher Einfriedungen, auch wenn nur ein Wohnungseigentümer gehandelt hat (BGH, Urt. v. 11.12.2015 – V ZR 180/14, NZM 2016, 360 ff.).
Ist die Einfriedung aber nicht nur "hässlich", sondern auch nicht ortsüblich, können sich allerdings Abwehransprüche über §§ 1004, 906 BGB ergeben (vgl. zum bejahten Anspruch auf Beseitigung einer Metallwand, die ortsunüblich als Einfriedung errichtet wurde: BGH, Urt. v. 21.9.2018 – V ZR 302/17, MDR 2019, 220).
Aus nicht eingehaltenen Abstandsvorschriften oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften können sich weitere Ansprüche ergeben. So können nach den Nachbarrechtsgesetzen der Länder Ansprüche auf Beseitigung einer hässlichen Einfriedung des Grundstücks bestehen (OLG Hamm NJW 1975, 1035; BGH NJW 1979, 1408; NJW 1979, 1409 und NJW 1985, 1458).
Besondere Hinweise gelten für die Einfriedung als Grenzeinrichtung i.S.v. § 921 BGB. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung Interesse hat, darf sie nach § 922 S. 3 BGB nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Wird dagegen verstoßen, so ist der geschaffene Zustand zu beseitigen und die Grenzeinrichtung in ihrem ehemaligen Erscheinungsbild wieder herzustellen (§§ 1004, 922 S. 3 BGB; BGH, Urt. v. 20.10.2017 – V ZR 42/17, NZM 2018, 245 ff. = IMR 2018, 164 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Es kann auch verlangt werden, dass nicht neben eine vorhandene Einfriedung als Grenzeinlage eine weitere Einfriedung gesetzt wird, die das ortsübliche Erscheinungsbild völlig verändert. Auch deren Beseitigung kann nach den Landesnachbarrechtsvorschriften verlangt werden (BGH NJW 1985, 1458 ff. für einen 2 m hohen neben der Grenze errichteten Holzzaun anstelle eines bereits vorhandenen 60 cm hohen Spriegelzauns; vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.7.2013 – 1 BvR 1018/13 – Verfassungsbeschwerde gegen letztinstanzliche Entscheidung in einem Streit um die Beschaffenheit eines Zauns als Grenzeinrichtung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgreich).