a) Natureinflüsse
Dasselbe gilt für Blendungen vom Nachbargrundstück, soweit sie als Reflexionen aus Naturkräften resultieren (beispielsweise die hellreflektierende Hauswand) und nicht auf eigene Handlungen des Grundstücknachbarn zurückzuführen sind, beispielsweise die gezielte Anstrahlung des Nachbargrundstücks durch Scheinwerfer (OLG Düsseldorf MDR 1991, 56 = OLGZ 1991, 106; vgl. eingehend Horst, a.a.O., 369 ff.). Dies kann abgewehrt werden.
Die Abgrenzung kann fließend sein. So geht das LG Frankfurt a.M. (DWW 1998, 57 ff.) von einer eigenen Handlung des Nachbarn aus, wenn dieser ein Glasdach errichtet, das den Sonnenschein zu einem einzigen gleißend hellen konzentrierten Lichtstrahl bündelt, und dadurch Arbeitseinschränkungen im benachbarten Bürogebäude mit einhergehenden Augenschmerzen der Arbeitnehmer entstehen (vgl. eingehend Horst DWW 1997, 361, 369 f. ebenso: OLG Hamm, Urt. v. 9.7.2019 – 24 U 27/18; LG Arnsberg, Urt. v. 8.1.2018 – 2 O 186/16 zum bejahten Beseitigungsanspruch bei blendenden Dachziegeln; ebenso: VG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.7.2007 – 3 S 1654/06; OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.12.2013 – 9 U 184/11, DWW 2014, 186; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.7.2017 – I-9 U 35/17, IMR 2017, 416 = NJW-Spezial 2017, 525 für eine blendende Solaranlage auf dem Dach; ebenso: OLG Stuttgart, Urt. v. 9.2.2009 – 10 U 146/08, MDR 2009, 1099, und für extreme Blendungen durch Dachfenster; LG München I, Urt. v. 27.6.2018 – 41 O 14.768/16: Abwehranspruch wegen Ortsüblichkeit dieser Maßnahme [Anm. d. Verf. es kommt auf die Ortsüblichkeit der Beeinträchtigung an!] verneint im Falle mehrerer spiegelnder CDs, die zur Vogelabwehr auf dem Nachbargrundstück angebracht wurden).
Aber auch wohnungseigentumsrechtlich gilt es auf Besonderheiten hinzuweisen: So stellt schon die optische Veränderung durch eine Photovoltaikanlage eine "bauliche Veränderung" i.S.d. Wohnungseigentumsrechts dar. Das führt automatisch nach dem Wohnungseigentumsgesetz dazu, dass besondere Beschlussmehrheiten notwendig sind, um als Grundlage für die Anschaffung und die Montage einer Photovoltaikanlage dienen zu können. So können in der Wohnungseigentümergemeinschaft bauliche Maßnahmen, die ohne konkret vorhandenen Instandsetzungsbedarf eine Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik, eine Erhöhung des Gebrauchswerts, einer Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder eine Einsparung von Wasser oder Energie bewirken, nur mit sog. doppelt qualifizierter Mehrheit beschlossen werden (§ 22 Abs. 2 WEG), sofern die Eigenheit der Wohnanlage nicht verändert oder ein Wohnungseigentümer nicht unbillig beeinträchtigt wird. Sieht man diese Voraussetzung als gegeben an, dann muss der Beschluss mit mindestens 75 % der Ja-Stimmen, bezogen auf alle in der Wohnungseigentümergemeinschaft vorhandenen Stimmen (nicht nur der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Stimmrechte) sowie mehr als 50 % Zustimmung bezogen auf die Miteigentumsanteile zustande kommen.
b) Lichtstrahler und bauliche Illuminationen
Unter Lichtstrahlern werden hier alle künstlichen Lichtquellen und Beleuchtungskörper wie Gartenlampen, Lichterketten, Hausaußenbeleuchtungen, Strahler zum Erhellen von Grundstücksaußenflächen als Sicherheitseinrichtungen und Ähnliches verstanden.
Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zur Beurteilung von Lichtimmissionen gibt es bislang nicht. Hinzuweisen ist auf die "Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" (LiTG-Publikation Nr. 12.2.96) sowie auf die "Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Licht-Richtlinie)", LAI-Veröffentlichung, Bd. 4, 1994 (erwähnt bei Frantz-Rosenfeld in Rödel, Nachbarrechtliche Streitigkeiten in der anwaltlichen Praxis, Teil 6/5.1-5.4, S. 13 f.). Beide Veröffentlichungen orientieren sich an den Einteilungen der Baugebiete der Baunutzungsverordnung und sehen Grenzwerte für die Beleuchtungsstärke vor (ausführlich Frantz-Rosenfeld, a.a.O.).
aa) Abwehransprüche des Nachbarn
Was die Abwehrmöglichkeiten des beeinträchtigten Nachbarn bei derartigen Lichtimmissionen angeht, so ist danach zu unterscheiden, ob die Lichtstrahler auf eigene Grundstücksteile des Nachbarn gerichtet sind oder direkt das Grundstück oder das darauf stehende Haus des beeinträchtigten Eigentümers anstrahlen. Im ersteren Fall handelt es sich um negative Einwirkungen, die nicht abwehrfähig sind. Dass durch eine auf einem Grundstück unterhaltene Lichtquelle auch das Nachbargrundstück beleuchtet wird, stellt an sich also noch keine unerlaubte Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar (Dehner, Nachbarrecht, Bd. 1, 7. Aufl., 1996, B § 16, Fn 25; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.2.2018 – 12 U 40/17, juris für einen angeleuchteten Kirchturm – Abwehranspruch verneint).
Anders ist es aber, wenn die Lichtquellen gezielt auf das Nachbargrundstück gerichtet werden. In diesem Fall handelt es sich um eine durch menschliche Handlung verursachte, zielgerichtete und grenzüberschreitende Immission, die Abwehransprüche auslöst. Daher ist das Anstrahlen eines Hauses mit Scheinwerfern nur mit Zustimmung des Eigentümers zulässig (Dehner, a.a.O., S. 11). Deshalb sind Abwehran...