a) Grundstücksnachbarn
Auch ein Bordellbetrieb, der das sittliche Empfinden des Nachbarn verletzt, ansonsten aber nicht zu wahrnehmbaren Störungen und Beeinträchtigungen führt, löst keine Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus (BGH DWW 1985, 231). Relevante Störungen sind etwa die Einsicht in die Räume des Bordells vom Nachbargrundstück aus oder die sonstige Wahrnehmungsfähigkeit von Vorgängen im Haus, ein anstößiges oder schamverletzendes Verhalten der Bordellkunden außerhalb der Räumlichkeiten oder Lärmimmissionen durch das mit dem Bordellbetrieb verbundene erhöhte Kraftfahrzeugaufkommen (OLG Oldenburg WM 1998, 164 f.).
b) Wohnungseigentümergemeinschaft
Schon aufgrund der räumlichen Nähe innerhalb derselben Eigentumswohnungsanlage zieht das WEG die Grenzen in diesem Bereich erheblich enger. Die Nutzung der Eigentumswohnung zur Prostitution ist nach st. Rspr. in jedem Fall unzulässig, zieht Abwehransprüche der übrigen Wohnungseigentümergemeinschaft, aber auch des einzelnen Eigentümers nach sich und kann auch zur Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 WEG führen (BGH, Urt. v. 5.12.2014 – 5 ZR 5/14, NZM 2015, 220 – alleinige Verbandsmacht nach "Ansichziehen"). Wenn schon dem Wohnungseigentümer selbst die Nutzung seiner Wohnung zur Prostitution verboten ist, dann gilt dies erst recht für den Fall der Vermietung. Die Vermietung der Wohnung zur Prostitution muss keinesfalls geduldet werden. Ausnahmsweise kann hier der vermietende Wohnungseigentümer wirksam durch die Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet werden, das Mietverhältnis zu kündigen und dies dem Verwalter nachzuweisen (Horst, a.a.O., S. 519, Rn 1899 m.w.N. zur Rechtspr., vgl. zuletzt BayObLG NJW-RR 2000, 1323 ff. = ZMR 2000, 689 ff.).
c) Baurecht
Auch bauplanungsrechtlich (z.B. §§ 34 BauGB, 6 BauNVO) lässt sich die Wohnungsprostitution in einem allgemeinen Wohngebiet wegen des damit verbundenen Störpotenzials als unzulässig durch die zuständige Behörde durch Ordnungsverfügung abwehren (VG Hamburg, Beschl. v. 21.11.2016 – 9 E 5604/16, IMR 2017, 207). Ein solches Gewerbe sei nur im baulich ausgewiesenen Gewerbegebiet zulässig. Aber auch dann ist ein Mindestabstand zur Grenze des Nachbargrundstücks (Einhaltung baulicher Abstandsflächen) wegen des Störpotenzials einzuhalten (VG Neustadt an der Weinstraße, Beschl. v. 24.9.2018 – 5 L 1140/18. NW, BeckRS 2018, 23931; zur Unzulässigkeit eines Gewerberaum als Erotikmarkt in einem Wohn- und Mischgebiet: VG Arnsberg, Urt. v. 17.6.2008 – 4 K 1364/07; VG Minden, Urt. v. 23.10.2012 – 1 K 2109/11; zur Bewertung von Wohnungsprostitution insbesondere in festgelegten Sperrbezirken, die wiederum für den zivilrechtlichen Begriff der Ortsüblichkeit vorgreiflich ist: BVerfG, Beschl. v. 28.4.2009 – 1 BvR 224/07, NVwZ 2009, 905).