Rückstände von Unkrautvernichtungsmitteln (BGH, NJW 1984, 2207; NJW 2006, 3650) sowie Öl oder Benzin (LG Aachen, NVwZ 1988, 188), z.B. durch wild abfließendes Regenwasser auf das Nachbargrundstück gelangend, sind als ähnliche Einwirkungen ebenso abwehrbar.
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