Der Anblick von Müll auf Nachbargrundstücken ist eine hinzunehmende ästhetische Immission, solange damit keine Geruchsbelästigung, Gesundheitsgefährdung insbesondere durch Ungezieferbefall oder ordnungsbehördlich bedeutsame Gefahrenlage geschaffen wird. Der Eigentümer eines mit Müll beladenen Grundstücks ist aber Abfallbesitzer i.S.v. § 3 Abs. 1 AbfG. Als solcher ist er auch Störer und zur Beseitigung der Störung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Müll von Dritten unberechtigt abgelagert worden ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 6.5.2003 – 8 B 10668/03, n.v. für die Beseitigungspflicht einer "wilden" Müllablagerung; LG Frankfurt/Main, Urt. v. 8.6.2005 – 5/33 Ns 8910 Js 219753/03, NZM 2005, S. 679 f. für das Liegenlassen von Abfällen auf einem Hausgrundstück als Ordnungswidrigkeit, die ein "Messie" vorab gesammelt hatte; BVerwG, Urt. v. 11.12.1997 – 7 C 58/96, NJW 1998, S. 1004: Entsorgungspflicht des Eigentümers als Abfallbesitzer bei Abfallanlandung durch Hochwasser; Alheit, S. 193; BVerwG, NJW 1989, S. 1295.). Ganz entsprechendes gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften. Der Wohnungseigentümer, der regelmäßig und notorisch Mülltüten und ähnliche Abfälle vor seiner Wohnungstür im gemeinschaftlichen Eingangsbereich des Hauses deponiert, beeinträchtigt seine Miteigentümer mit der Folge, dass diese Abwehransprüche nach § 1004 BGB, § 14 Nr. 1 WEG haben (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.5.1996 – 3 Wx 88/96, WM 1996, 436 = ZMR 1996, 446).
Beseitigungsansprüche können sich auch aus der Platzierung von Müllbehältern ergeben. Hier erfordert es das Gebot der Rücksichtnahme unter Nachbarn, Müllbehälter so zu platzieren, dass Auswirkungen nicht gerade zum Nachbarn hin entfaltet werden können. Denkbar sind hier unzumutbare Geruchsbelästigungen oder angezogene Tiere wie Fliegen und Ratten. Auch hier kommt ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB in Betracht. Dies gilt ebenso für Wohnungseigentümergemeinschaften (dazu: OLG Hamm, Beschl. v. 12.3.1999 – 15 W 17/99, ZMR 1999, 507 zu abgestellten Mülltonnen in einer Garage). Sind aber Geruchsbelästigungen ausgeschlossen und Mindestabstände eingehalten, kann eine Nachbarklage gegen aufgestellte Mülltonnen nicht erfolgreich sein (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urt. v. 14.7.2016 – 4 K 11/16.NW, juris, zur Nutzung eines Stellplatzes als Abstellplatz für Mülltonnen).
Besonderheiten gelten für Gewässergrundstücke. Der Eigentümer oder der Besitzer eines Gewässergrundstücks oder gewässernahen Grundstücks wird überlassungspflichtiger Besitzer von Abfällen, die durch Hochwasser auf das Grundstück gelangen, wenn dieses Grundstück für die Allgemeinheit frei zugänglich ist. Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit des Besitzers von aufgedrängten Abfällen kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur in Betracht, wenn dieser in eine Opferposition gedrängt wurde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der vom Abfallbesitzer für die Verwertung und Beseitigung zu betreibende Kostenaufwand die Privatnützigkeit des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG entfallen ließe. Abgesehen von diesem Grenzfall ergibt sich damit die Pflicht zur Abfallentsorgung bereits aus §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 2 AbfG i.V.m. §§ 3 Abs. 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 KrW-AbfG (BVerwG NJW 1998, 1004 f..).