In Betracht kommen Beseitigungs-, Unterlassungs-, Ausgleichs-, Aufwendungsersatz- sowie Schadensersatzansprüche (zu Ansprüchen wegen Laubfalls und Überhang Horst DWW 1991, 322 ff.).
Die Rechtsprechung tendiert eindeutig dazu, nachbarrechtliche Ansprüche aus Laubfall, Blütenfall und Samenflug weitestgehend zu versagen. Fast allgemein wird die Ansicht vertreten, dass Beeinträchtigungen durch Blüten und Blätter hinzunehmen sind. Sie seien entweder unwesentlich oder ortsüblich. Ausnahmen bestehen nur, wenn Bäume und Pflanzen krankheitsbedingt vermehrte Immissionen verursachen und hierdurch selbst bei erhöhtem Reinigungsaufwand eine Verwahrlosung des beeinträchtigten Grundstücks droht. Aus diesen Gründen bestehen auch Aufwendungsersatzansprüche für Kosten der Reinigung von Grundstücken und Dachrinnen in den meisten Fällen nicht. Nur ganz ausnahmsweise wird dem beeinträchtigten Eigentümer ein angemessener Ausgleichsanspruch zugebilligt (BGH, Urt. v. 27.10.2017 – V ZR 8/17, NZM 2018, 241 bei verletztem Grenzabstand, der aber nicht mehr erfolgreich gerügt werden kann; vgl. auch OLG Hamburg Hamburger GE 1988, 8; OLG Karlsruhe NJW 1983, 2886, das dem beeinträchtigten und duldungspflichtigen Eigentümer einen angemessenen Geldausgleich gewährt, der auf Grundlage einer Schätzung des Reinigungsaufwandes nach § 287 Abs. 2 ZPO bestimmt wird [hier: jährlich 300 DM]; a.A.: OLG Stuttgart NJW 1986, 2768 und NJW-RR 1988, 204 [keine Entschädigung für Laubfall, Blüten- und Samenflug]; ebenso OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 1101 [für eine Birke im ländlichen Bezirk] und NJW 1988, 2618 [für drei Pappeln in durchgrünter Wohngegend]).
Besonders kennzeichnend sind zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf. Danach sind Laub, Blüten etc. keine Einwirkungen, die der Nachbar nach § 906 Abs. 1 BGB verbieten kann (MDR 1990, 245 = NJR-RR 1990, 144). Der betroffene Grundeigentümer habe i.d.R. Laubfall vom Nachbargrundstück auch entschädigungslos hinzunehmen. Wer auf parkähnlichem Grund zu wohnen privilegiert sei und zudem die Vorzüge eines begrünten Wohngebiets genieße, habe umgekehrt auch saisonale Einwirkungen der Begrünung zu dulden (OLG Düsseldorf NJWE-MietR 1996, 2).
Der Grundeigentümer hat für mögliche Gefahren, die durch seine Bäume verursacht werden, einzustehen. Ihn trifft eine Verkehrssicherungspflicht. Eine Haftung für Schäden durch herabfallende Äste trifft den Grundeigentümer daher, wenn er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist und den Baum nicht in regelmäßigen Abständen kontrolliert und begutachtet (sog. Baumschau). Eine eingehende Untersuchung von Bäumen wird nur dann für erforderlich gehalten, wenn besonders verdächtige Umstände vorliegen. Eine ständige Überwachung ist grds. nicht notwendig (OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 795; näher Horst DWW 1991, 322, 329 ff. zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde als Baumeigentümerin: OLG Bremen, Beschl. v. 13.4.2018 – 1 U 4/18, juris).
Für besondere Risiken, die auf Naturgewalten beruhen, ist der Grundeigentümer nicht verantwortlich (AG Frankfurt NJW-RR 1994, 414).
Eingedrungenes Wurzelwerk in ein privates Grundstück ist so lange hinzunehmen, wie dadurch keine konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks eintritt (VG Freiburg BWGZ 1994, 684 [kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch im Fall eines auf einem öffentlichen Gehweg gepflanzten Baumes]; LG Itzehoe NJW-RR 1995, 978). Beseitigungsansprüche gem. §§ 1004, 910 BGB für eingedrungenes Wurzelwerk bestehen aber, wenn dadurch ein Anheben oder ein Aufbrechen des benachbarten Bodens verursacht wird (LG Itzehoe, a.a.O.).
Ebenso kann der Eigentümer eines Grundstücks, in dessen Schmutzwasseranschlusskanal von einem öffentlichen Straßengelände her Baumwurzeln eindringen, deren Beseitigung nach § 1004 BGB verlangen (BGH MDR 1991, 870 = VersR 1991, 1179 [im Anschluss an BGHZ 97, 231]). Gegen den Anspruch des Eigentümers auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung eingedrungener Baumwurzeln in eine Abwasserleitung (§ 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB) kann der Einwand erhoben werden, dass er die Störungen durch deren fehlerhafte Verlegung selbst mit verursacht habe (§ 254 BGB; BGH BauR 1995, 120 = NJW 1995, 395).
Wird die Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln beeinträchtigt, die von der Bepflanzung des angrenzenden Randstreifens einer Gemeindestraße herrühren, so kann dies einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gem. §§ 1004, 906 BGB auslösen (BGH MDR 1991, 228 = NJW 1990, 3195). Ist die Wiederherstellung einer infolge Wurzelwuchses eingestürzten, 100-jährigen Mauer tatsächlich möglich, so muss sich der Geschädigte den etwa dreimal höheren Wertvorteil der neuen Mauer anrechnen lassen. Neigte sich die Mauer schon seit mehreren Jahrzehnten vor ihrem Einsturz, so kann die darin liegende Schadensgeneigtheit des Grundstücks eine Minderung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bewirken (§§ 906 Abs. 2, 249 BGB; BGH NJW 1992, 2884).