Was die Entziehung von Licht und Luft durch Pflanzen oder durch Gebäude angeht, so kann man sich auf verletzte Grenzabstandsvorschriften (außer bei Straßenbäumen, für die Abstandsregelungen der Nachbarrechtsgesetze nicht gelten: VG Berlin, Urt. v. 13.4.2010 – 1 K 408.09, juris) berufen. Sie sind für Gebäude in den Landesbauordnungen und in den Landesnachbarrechtsgesetzen mit Geltung für den unbeplanten Außenbereich sowie für Pflanzen in den landesnachbarrechtlichen Vorschriften geregelt. Grenzabstandsvorschriften haben nachbarschützende Wirkung.
Dies gilt im Grunde auch für die Wiederherstellung einer ungestörten Aussicht, die für sich weder im Nachbarrecht noch im Baurecht Schutzwirkung für den Nachbarn entfaltet. Auch hier kann man über verletzte Grenzabstandsvorschriften argumentieren. Die sicherste Möglichkeit, die Aussicht ungestört zu lassen, ist die bereits erwähnte Bestellung einer Grunddienstbarkeit am Nachbargrundstück mit dem Inhalt, dass dieses Grundstück nicht bebaut werden darf. Bauplanungsrechtlich besteht dagegen nicht die Möglichkeit, auf einen Bebauungsplan derart einzuwirken, dass dort baufreie Zonen ausgewiesen werden. Natürlich bleibt es unbenommen, das Nachbargrundstück auch zu erwerben und dann selbst darüber zu bestimmen ob und in welchem Maße es bebaut wird. Nur ganz ausnahmsweise wird man über die Rechtsfigur des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses erreichen können, dass Bepflanzungen oder Bebauungen des Nachbargrundstücks so angeordnet werden, dass die eigene Aussicht gewahrt bleibt. Dies kann z.B. ganz ausnahmsweise bei einem erbauten Hotel mit freier Aussicht auf ein weltberühmtes Gebirgsmassiv oder einen weltberühmten Wasserfall einmal der Fall sein. Allgemein hilft jedoch hier das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis nicht weiter.
Auch kann eine als störend empfundene hässliche Einfriedung beseitigt werden, indem man bei bestehender landesrechtlicher Einfriedungspflicht den Nachbarn daraufhin in Anspruch nimmt, sein Grundstück ortsüblich einzufrieden (OLG Hamm NJW 1975, 1035 für eine 2 m hohe Welleternitwand bei ortsüblichen Einfriedungen in Form von Jäger-, Spriegel- und Maschendrahtzäunen bis zu einer Höhe von 1,25 m; BGH NJW 1985, 1458, 1460 für eine stofflich veränderte und ästhetisch geminderte Einfriedung als Grenzeinrichtung i.S.d. §§ 922 S. 3, 1004 BGB; vgl. auch die Zusammenstellung der Rspr. bei Borrmann/Greck, a.a.O., 132).
Daraus folgt, dass das Problem ideeller, ästhetischer und negativer Einwirkungen nie nur nach dem bundesrechtlichen Nachbarrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern immer im Zusammenhang mit den öffentlich-rechtlichen Bundes- und Landesvorschriften, insbesondere dem landesrechtlichen Nachbarrecht, beantwortet werden muss.