Wird ein Vergnügungssteuerschuldner (hier: Automatenaufsteller) für die Vergnügungssteuer in Anspruch genommen, zahlt dieser sie aber nicht, stellt sich die Frage, ob nunmehr derjenige, der die Geräte (hier: Geldspielgeräte) entwickelt, herstellt und vertreibt, haftungsrechtlich für Vergnügungssteuerschulden des Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann. Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage ist regelmäßig eine zu fordernde Satzungsvorschrift, wonach der Eigentümer der Spielautomaten neben dem Aufsteller als Gesamtschuldner haftet.
Das BVerwG hat in seinem Urt. v. 23.1.2019 (9 C 1.18, NVwZ 2019, 731 ff. = GewArch 2019, 237 ff. = ZfWG 2019, 255 ff. = Städte- und Gemeinderat 2019, Nr. 9, 38) dargelegt, dass die Bestimmung des Haftungsschuldners in der Vergnügungssteuersatzung nicht gegen das rechtsstaatliche Prinzip vom Vorbehalt des Gesetzes verstoße. Haftungsregelungen im Bereich der kommunalen Aufwandsteuern (Art. 105 Abs. 2a GG, z.B. § 9 Abs. 4 KAG BW) bedürften keiner abschließenden Entscheidung durch den parlamentarischen Gesetzgeber. Erforderlich, aber auch ausreichend, sei vielmehr eine gesetzliche Ermächtigung, die sich – zumindest auch – hierauf erstrecke (vgl. Driehaus, Abgabensatzungen, 2. Aufl. 2017, § 9 Rn 24; Oebbecke in Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2016, Kap. B Rn 42; a.A. OVG Münster NVwZ 1999, 318, 319).
Allerdings betont das BVerwG, dass eine Haftungsnorm sich an dem durch Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Grundsatz der Lastengleichheit messen lassen müsse. Die Steuerpflichtigen, also Steuer- wie Haftungsschuldner, müssten durch die steuerliche Norm rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Der dem Normgeber dabei eröffnete, prinzipiell weit reichende Entscheidungsspielraum sei begrenzt durch das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung (st. Rspr. vgl. nur BVerfGE 138, 136 Rn 123 und NJW 2018, 1451 Rn 96, jeweils m.w.N.). Eine Haftung für die Steuerschuld eines anderen dürfe nur angeordnet werden, soweit ein hinreichender Sachgrund für die Einstandspflicht vorliege.
Einen derartigen Sachgrund erblickt das BVerwG darin, dass die haftbar gemachte Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet. Steuergegenstand der Vergnügungssteuer als einer indirekten Steuer (vgl. BVerwGE 153, 116 Rn 11) sei der Vergnügungsaufwand der Nutzer der Spielgeräte, während der steuerbegründende Tatbestand in dem Bereitstellen der Spielgeräte zur Benutzung durch die Öffentlichkeit liege. Um einen Wertungswiderspruch zwischen den beiden Anknüpfungsmerkmalen und damit eine potenziell zu weit gehende Haftungsinanspruchnahme zu vermeiden, werde einen "maßgebenden" Beitrag zur Verwirklichung des Steuertatbestands regelmäßig nur derjenige leisten können, der zu dem die Steuerpflicht auslösenden Sachverhalt selbst in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung stehe. Wer lediglich dem Steuerschuldner die Möglichkeit zur Erfüllung des Steuertatbestands verschaffe, trage dazu nicht maßgebend bei.
Der Eigentümer der (Spiel-)Geräte stehe jedoch regelmäßig dann in einer engen, seine satzungsrechtliche Haftungsinanspruchnahme rechtfertigenden Beziehung zum Gegenstand und Tatbestand der Vergnügungssteuer, wenn er die Geräte auf der Grundlage eines schuldrechtlichen Vertrags dem Aufsteller zur gewerblichen Nutzung überlasse.
Hinweis:
Es kommt nicht darauf an, ob die Vergnügungssteuersatzung die Eigentümerhaftung gerade um solcher Fälle willen vorsehen will. Denn die gerichtliche Überprüfung satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich grds. auf eine Ergebniskontrolle (vgl. nur BVerwGE 153, 116 Rn 13 m.w.N.).