Bei Eltern, die mit den Gebühren für die Inanspruchnahme einer Kindertagesstätte nicht einverstanden sind, kann sich die Frage stellen, ob sie als Antragsteller wegen eines in der Kindertagesstätte eines Trägers der freien Jugendhilfe betreuten Kindes im Normenkontrollverfahren gegen die kommunale Kindertagesstättengebührensatzung antragsbefugt sind.
Nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO kann den Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 9.1.2018 – 4 BN 33.17, juris Rn 4 m.w.N.). Bei Anträgen von Personen, die nicht Normadressaten sind, ist das der Fall, wenn die Belange Dritter in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der angegriffenen Norm einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 189 Rn 5 m.w.N.).
Das BVerwG hat in seinem Urt. v. 28.3.2019 (5 CN 1.18) die Antragsbefugnis der Antragsteller bejaht. Es ist davon ausgegangen, dass die antragstellenden Eltern – anders als die Eltern bzw. Sorgeberechtigten, deren Kind in einer der gemeindlichen Kindertagesstätten untergebracht sei – nicht zu dem unmittelbaren Adressatenkreis der satzungsgemäßen Rechtsvorschrift gehörten, sondern durch die satzungsrechtliche Regelung über die Gebührenhöhe mittelbar betroffen würden, da diese ihnen gegenüber vermittels des zwischen ihnen und dem Kindertagesstättenverband geschlossenen Betreuungsvertrags in rechtserheblicher Weise Wirkung entfalte. Die in einem solchen Fall für die Annahme der Antragsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Denn die Antragsteller seien hier als Dritte in den Schutz- bzw. Anwendungsbereich der angegriffenen Satzung einbezogen. Hieraus folge, dass ihnen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Berücksichtigung ihrer Belange bei dem Erlass dieser Satzungsregelung zustehe.