Im vorliegenden Fall setzte die für die Erteilung und Verlängerung des Jagdscheins zuständige Behörde das Verfahren auf Verlängerung des Jagdscheins um weitere drei Jahre in analoger Anwendung des § 17 Abs. 5 BJagdG wegen eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aus. Der Kläger, der eine verwaltungsgerichtliche Untätigkeitsklage erhoben hatte, verlegte zunächst seinen Wohnsitz und erhielt von der nunmehr zuständigen (neuen) Jagdbehörde die dort beantragte Verlängerung des Jagdscheins. Während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilte der Kläger dem Verwaltungsgericht mit, dass er seinen Wohnsitz wieder zurückverlegt habe und mit einem Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bis zum Ablauf seines verlängerten Jagdscheins nicht zu rechnen sei. Es bestehe die Gefahr, dass sich die rechtswidrige Verfahrenspraxis der (ersten) Jagdbehörde wiederhole. Er beantrage daher die Feststellung, dass die Aussetzung des Verfahrens auf Erteilung eines Jagdscheins rechtswidrig gewesen sei.
Das BVerwG geht in seinem Beschl. v. 14.1.2019 (3 B 48.18, GSZ 2019, 129 ff.) davon aus, dass sich der ursprüngliche Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins mit der Erteilung eines Jagdscheins durch die Behörden des neuen Wohnsitzes erledigt habe. Der danach gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO allein statthafte Fortsetzungsfeststellungsantrag setze ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts voraus. Für die in Anspruch genommene Fallgruppe einer Wiederholungsgefahr sei die konkret absehbare Möglichkeit zu verlangen, dass in naher Zukunft und unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme der Beklagten zu erwarten sei, die den Kläger beschwere.
Im konkreten Fall hat das BVerwG angenommen, weder aus der Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt noch aus der Tätigkeit als Kolumnenautor in einem Jagdmagazin lasse sich die konkret absehbare Möglichkeit herleiten, dass gegen den Kläger im Zeitpunkt seines nächsten Antrags auf Verlängerung des Jagdscheins ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat i.S.d. § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG bzw. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 WaffG anhängig sein werde. Dementsprechend sei dem Kläger sein Jagdschein auch beanstandungsfrei verlängert worden.
Autor: Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Andrick, VorsRiVG a.D., Münster
ZAP F. 19 R, S. 1191–1206