Bei der Besoldung und Versorgung eines Beamten kann es zu Überzahlungen kommen. Diese Überzahlungen können vielfältige Ursachen haben: Sie können auf unzutreffenden oder unterlassenen Angaben des Beamten über die Veränderung der Verhältnisse, sie können aber auch auf Fehler im Verantwortungsbereich der Behörde beruhen. Als spezielle Ausformung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sehen sowohl das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz als auch die Landesbesoldungsgesetze und -versorgungsgesetze Spezialregelungen für die Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge vor.
Einem solchen Rückforderungsanspruch widmet sich das BVerwG in seinem Urt. v. 21.2.2019 (2 C 24.17, IÖD 2019, 134 ff. = NVwZ-RR 2019, 781 ff.). Es weist darauf hin, dass die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten (hier: gem. § 52 Abs. 2 LBeamtVG BE) entsprechend § 195 BGB drei Jahre betrage. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginne die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei (Nr. 1) und der Dienstherr von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt habe (Nr. 2).
Hinweis:
Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat.
Weiterhin befasst sich das BVerwG mit der von der Behörde zu treffenden Billigkeitsentscheidung (hier auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 S. 3 LBeamtVG BE), durch die von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden kann.
Hinweis:
Die Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (st. Rspr., zuletzt BVerwG, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn 24 m.w.N. und 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn 28).
Bei der Billigkeitsentscheidung ist nach dem BVerwG von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung sei in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb sei aus Gründen der Billigkeit i.d.R. von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. In diesen Fällen, in denen der Beamte zwar entreichert sei, sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen könne, müsse sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das sei auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt habe, müsse besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten habe. Angesichts dessen erscheine ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrags im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, könne auch eine darüberhinaus gehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen.
Liege kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genüge die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer i.R.d. Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung.