1. Prüfungspflicht der Verhinderungsgründe eines Personalratsmitglieds durch den Personalratsvorsitzenden
Der Personalrat übt seine Tätigkeit mit den von den Beschäftigten gewählten Mitgliedern aus. Im Rahmen einer Wahlperiode kann immer wieder der Fall auftreten, dass ein Personalratsmitglied an der Sitzung des Personalrats nicht teilnehmen kann. Ist ein Personalratsmitglied verhindert, tritt nach dem jeweilig geltenden Personalvertretungsgesetz ein Ersatzmitglied an die Stelle des ordentlichen Mitglieds.
Es stellt sich die Frage, welche Prüfungsanforderungen bei dem Wechsel vom ordentlichen zum Ersatzmitglied in Bezug auf den Grund der Verhinderung zu stellen sind. Das BVerwG hat in seinem Beschl. v. 16.5.2019 (5 PB 16.18) gefordert, dass der Vorsitzende des Personalrats auf die Anzeige der Verhinderungsgründe eines Personalratsmitglieds hin zu prüfen habe, ob eine vorübergehende Verhinderung des Mitglieds vorliege, die nach den jeweils anzuwendenden personalvertretungsrechtlichen Vorschriften die Ladung des Ersatzmitglieds rechtfertige. Er dürfe also nicht ohne eine genaue Prüfung von einer Verhinderung des Personalratsmitglieds ausgehen.
2. Mitbestimmung des Personalrats einer gemeinsamen Einrichtung bei der Eingruppierung ihr erstmalig zugewiesener Arbeitnehmer
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der bei der gemeinsamen Einrichtung bestehende Personalrat für die Dienstpostenübertragung und Eingruppierung nur dann zuständig ist, wenn es sich um bereits der gemeinsamen Einrichtung zugewiesene Beschäftigte handelt, nicht hingegen in solchen Fällen, in denen die Beschäftigten von der Agentur für Arbeit neu eingestellt oder zu ihr versetzt und erst im Anschluss daran der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden.
In seinem Beschl. v. 19.2.2019 (5 P 7/17, NZA-RR 2019, 446 ff.) nimmt das BVerwG an, dass dem Personalrat auch im zweitgenannten Fall das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unter Berücksichtigung von § 44h SGB II zustehe. Für die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrats einer gemeinsamen Einrichtung sei – wie im Anwendungsbereich des § 69 Abs. 1 und 2 S. 1 BPersVG sonst auch – grds. erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Leiter der Dienststelle eine der Beteiligung des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtige oder getroffen habe. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob der Dienststellenleiter nach den zuständigkeitsregelnden oder organisationsrechtlichen Vorschriften für den Erlass der Maßnahme zuständig sei. Letzteres sei keine personalvertretungsrechtliche, sondern eine behördenrechtliche Frage.
Zwar sei das Verständnis nicht fernliegend, dass die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung in jedem Fall akzessorisch an die Entscheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters anknüpfe. Dies sei indes nicht zwingend. Sinn und Zweck der Regelungen stünden einer solchen Auslegung entgegen. § 44h Abs. 3 und 5 SGB II ordneten die Zuständigkeiten der Personalräte der gemeinsamen Einrichtung und ihrer Träger und grenzten sie voneinander ab, soweit hierfür eine Notwendigkeit bestehe. Eine solche existiere nicht, soweit ein Dienststellenleiter eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme beabsichtige, weil in diesem Fall die Mitbestimmung nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 und 2 S. 1 BPersVG grds. dem Personalrat dieser Dienststelle obliege. Anders verhalte es sich aber, wenn ein Personalrat von seinem Initiativrecht Gebrauch machen möchte. In diesem Fall fehle es an einer die Beteiligung des betreffenden Personalrats auslösenden Maßnahme des Dienststellenleiters, so dass es der Regelungen des § 44h Abs. 3 und 5 SGB II bedürfe, um den für die Ausübung des Initiativrechts zuständigen Personalrat zu bestimmen. Danach folge dessen Zuständigkeit der Zuständigkeit des jeweiligen Dienststellenleiters.