1. Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft und Funktionswahrnehmung in einer verfassungswidrigen Partei
Das politische Engagement von Waffenbesitzern im Rahmen einer Mitgliedschaft sowie der Wahrnehmung von Funktionen in einer nicht verbotenen politischen Partei, die allerdings verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt (im vorliegenden Fall: NPD), kann zu waffenrechtlichen Reaktionen der für das Waffenrecht zuständigen Behörden führen. Betroffen sein kann der Widerruf der Waffenbesitzkarte.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG (a.F.). Nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller u.a. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen danach i.d.R. Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.
Bei dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG (a.F.) genannten Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Diese Entscheidungskompetenz ist nach dem Urteil des BVerwG vom 19.6.2019 (6 C 9.18) nicht dadurch eingeschränkt, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG (a.F.), § 46 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Bestrebungen, die sich i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG (a.F.) gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, lägen bei einer Vereinigung vor, die als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnehme. Dazu genüge, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben wolle, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend sei. Sie müsse ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen.
Hinweis:
Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Partei werden jedenfalls dann i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG (a.F.) unterstützt, wenn leitende Funktionen in der Partei oder Mandate als Vertreter der Partei in Parlamenten und Kommunalvertretungen wahrgenommen werden.
Allerdings gibt das BVerwG zu bedenken, dass bei Erfüllung des Tatbestands des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG (a.F.) einzelfallbezogen geprüft werden müsse, ob atypische Umstände vorlägen, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen. In den Fällen der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Partei durch Wahrnehmung von Parteiämtern oder Mandaten in Parlamenten und Kommunalvertretungen setze dies – neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten – grds. die Feststellung voraus, dass die betreffende Person sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen anderer Mitglieder oder Anhänger der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert habe.
2. Verlängerung eines Jagdscheins und Wiederholungsgefahr
Im vorliegenden Fall setzte die für die Erteilung und Verlängerung des Jagdscheins zuständige Behörde das Verfahren auf Verlängerung des Jagdscheins um weitere drei Jahre in analoger Anwendung des § 17 Abs. 5 BJagdG wegen eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aus. Der Kläger, der eine verwaltungsgerichtliche Untätigkeitsklage erhoben hatte, verlegte zunächst seinen Wohnsitz und erhielt von der nunmehr zuständigen (neuen) Jagdbehörde die dort beantragte Verlängerung des Jagdscheins. Während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilte der Kläger dem Verwaltungsgericht mit, dass er seinen Wohnsitz wieder zurückverlegt habe und mit einem Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bis zum Ablauf seines verlängerten Jagdscheins nicht zu rechnen sei. Es bestehe die Gefahr, dass sich die rechtswidrige Verfahrenspraxis der (ersten) Jagdbehörde wiederhole. Er beantrage daher die Feststellung, dass die Aussetzung des Verfahrens auf Erteilung eines Jagdscheins rechtswidrig gewesen sei.
Das BVerwG geht in seinem Beschl. v. 14.1.2019 (3 B 48.18, GSZ 2019, 129 ff.) davon aus, dass sich der ursprüngliche Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins mit der Erteilung eines Jagdscheins durch die Behörden des neuen Wohnsitzes erledigt habe. Der danach gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO allein statthafte Fortsetzungsfeststellungsantrag setze ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts voraus. Für die in Anspruch genommene Fallgruppe einer Wiederholungsgefahr sei die konkret absehbare Möglichkeit zu verlangen, dass in naher Zukunft und unter im Wese...