Statusrelevante Auswahlentscheidungen sind grds. anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist. Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit grds. nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwGE 147, 20 Rn 18).
Hinweis:
Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell (BVerwGE 155, 152 Rn 22 f.) und inhaltlich aussagekräftig (BVerwGE 153, 48 Rn 14) sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwGE 150, 359 Rn 21 und NVwZ-RR 2020, 53 Rn 30; zur ergänzenden Heranziehung von Befähigungseinschätzungen BVerwGE 151, 333 Rn 45).
Das BVerwG stellt in seinem Beschl. v. 23.1.2020 (2 VR 2/19, IÖD 2020, 74 ff. = NVwZ-RR 2020, 493 ff. = ZBR 2020, 197 ff.) heraus, dass sich die dienstliche Beurteilung in erster Linie an der gebotenen vollständigen und gleichmäßigen Erfassung der im Hauptamt erbrachten Leistungen und gezeigten Fähigkeiten eines Beamten ausrichtet. Was der Beamte außerhalb des ihm zugewiesenen hauptamtlichen Dienstpostens als Nebentätigkeit entweder in Wahrnehmung eines Nebenamts oder in Ausübung einer Nebenbeschäftigung leiste, ohne dass der Dienstherr dies verlange oder ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit aktenkundig mache, sei bei der dienstlichen Beurteilung regelmäßig nicht zu bewerten. Zum einen könne der Dienstherr die Qualität der vom Beamten im Nebenamt oder der Nebenbeschäftigung gezeigten Leistungen regelmäßig nicht selbst beurteilen. Zum anderen bürgen Nebentätigkeiten, im Gegensatz zu dienstlich veranlassten oder kraft besonderen dienstlichen Interesses anerkannten Nebentätigkeiten, abstrakt zwei Gefahren. Sie könnten erstens zu Interessenkonflikten mit dienstlichen Pflichten, der Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten und zu Einschränkungen seiner künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen. Zweitens bürgen Nebentätigkeiten die Gefahr einer übermäßigen Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Beamten außerhalb des ihm im Statusamt zugewiesenen Dienstpostens. Etwas anderes gelte, wenn ein Beamter eine Nebentätigkeit auf Verlangen oder im dienstlichen Interesse seines Dienstherrn übernommen habe und die dort gezeigten Leistungen Rückschlüsse auf seine Qualifikation in Bezug auf weitere dienstliche Verwendungen zuließen (vgl. OVG Koblenz ZBR 1993, 90, 91 und OVG Münster, Beschl. v. 7.3.2016 – 6 A 623/14 – juris Rn 9 f.).
Hinweis:
Die Beurteilungen haben nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amts zu erfolgen. Unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten sind die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen am einheitlichen Maßstab des Statusamts der Vergleichsgruppe zu beurteilen (BVerwGE 153, 48 Rn 28 m.w.N.).