Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Der uneingeschränkt gerichtlich überprüfbare Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift (st. Rspr., vgl. BVerwGE 147, 244 Rn 24) setzt voraus, dass das dauernde Unvermögen des Beamten, seine Dienstleistungspflicht zu erfüllen, auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beruht.
Nach dem Beschluss des BVerwG vom 16.4.2020 (2 B 5/19, IÖD 2020, 146) ist unerheblich, auf welche Ursachen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten zurückzuführen ist. Für dieses Verständnis spreche nicht nur der eindeutige Wortlaut der Norm, sondern auch der von ihr verfolgte Sinn und Zweck. Es liefe dem Regelungszweck zuwider, im Tatbestand des § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG die Umstände der zur dauernden Dienstunfähigkeit führenden gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, selbst wenn den Dienstherrn daran eine (Mit-)Verantwortung treffen sollte. Die Ursachen der Erkrankung oder einer sonstigen gesundheitlichen Einschränkung könnten auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine Beachtung auf der Rechtsfolgenseite finden. Dem Dienstherrn stehe kein Ermessen zu. Seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG gegeben und könne der Beamte nicht anderweitig verwendet werden (§ 26 Abs. 1 S. 3 BeamtStG), bestehe nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Verpflichtung des Dienstherrn zur Zurruhesetzung.
Hinweis:
Der Beamte, der geltend macht, dass seine aktuelle oder dauernde Dienstunfähigkeit (auch) durch ein (schuldhaftes) Verhalten des Dienstherrn hervorgerufen worden sei, ist gehalten, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorge- und Schutzpflicht im Wege des Primär- oder Sekundärrechtsschutzes durchzusetzen.
Weiterhin gibt das BVerwG vor, dass für die Prüfung der Frage, ob der Beamte „dauernd” dienstunfähig i.S.v. § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG ist, d.h. ob die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, als Prognosezeitraum in Anlehnung an die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG ein Sechs-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen ist.
Bei der Heranziehung von Fachquellen zur Bestimmung des Gesundheitszustands des Beamten differenziert das BVerwG: Leitlinien von ärztlichen Fachgremien oder Verbänden können (im Gegensatz zu den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen) nicht unbesehen mit dem für die Beurteilung des Gesundheitszustands gebotenen wissenschaftlichen Standard gleichgesetzt werden. Sie können nicht ohne Weiteres als Maßstab für diesen Standard übernommen werden. Die Feststellung des Standards obliegt der Würdigung des sachverständig beratenen Tatsachengerichts.
Hinweis:
Die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (§ 26 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) ist bei einem Beamten, dessen Dienstherr eine Hochschule ist, auf deren Bereich beschränkt.