1. Vorversicherungszeit
Grundsätzlich müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt von EM mind. 36 Pflichtbeiträge vorliegen, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 (sog. Drei-Fünftel-Belegung). Solche sind etwa Beiträge von Beschäftigten nach § 1, von selbstständig Tätigen nach § 2 oder von sonstigen Versicherten nach § 3 (s. näher Plagemann/Haidn, a.a.O. Rn 4–6). Keine Pflichtbeitragszeiten sind z.B. die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften, auch nicht, wenn sie ganz oder teilweise aus einer Pflichtbeitragszahlung des geschiedenen Ehegatten stammen (s. Plagemann/Haidn a.a.O., Rn 7).
Sind nach Vorstehendem keine ausreichenden Vorversicherungszeiten vorhanden, ist zu prüfen, ob Versicherte aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen im Fünfjahreszeitraum an der Ausübung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit verhindert waren. Nach näherer Maßgabe der Vorschriften der §§ 43 Abs. 4, 241 verlängert sich der Fünfjahreszeitraum um die dort aufgeführten Zeiten (sog. Aufschubzeiten), die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind.
2. Wartezeit
Es muss ferner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1) erfüllt sein. Welche Zeiten hierfür angerechnet werden, bestimmt im Einzelnen § 51 (dies sind etwa Beitragszeiten vgl. §§ 54 f., hierzu zählen auch Zeiten der Kindererziehung, s. § 3 S. 1 Nr. 1, § 56, Ersatzzeiten nach § 51 Abs. 4 i.V.m. §§ 20, 251, 254 Abs. 1 u. 2 und nach § 52 durch Versorgungsausgleich und Rentensplitting erfüllte Zeiten sowie Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung).
Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist nach näherer Maßgabe des § 53 vorzeitig erfüllt, insb., wenn EM als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (§§ 8, 9 SGB VII) eingetreten ist und die Betroffenen bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mind. ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben, s. § 53 Abs. 1 S. 2 (was die Versicherten ggf. zu beweisen haben, LSG BW v. 1.12.2020 – L 11 R 350/20; hierzu Plagemann, FD-SozVR 2021, 436040, wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem SVG als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit, oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem ZVG als Zivildienstleistende).
Hinsichtlich weiterer Tatbestände, die eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit bedingen, wird auf die Regelungen in § 53 Abs. 1–3 verwiesen. In allen diesen in § 53 geregelten Fällen entfällt die oben unter Ziff. 1 genannte Voraussetzung der Vorversicherungszeit, § 43 Abs. 5.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und dies seitdem weiterhin sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren (welche Zeiten insofern anzurechnen sind, regelt ebenfalls § 51) erfüllt haben, § 43 Abs. 6.
Für Versicherte, die die Wartezeit von 60 Monaten vor dem 1.1.1984 erfüllt haben und seitdem der gesetzlichen Rentenversicherung angehören, sieht § 241 Abs. 2 eine Bestandsschutzregelung vor.