Vor dem Hintergrund der Transparenz öffentlichen Handelns auch im Bereich des Bauplanungsrechts verlangt § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB, die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BauGB sind Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, min. eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BauGB soll eine Anstoßwirkung entfalten und interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und ggf. mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Die Pflicht zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, zielt darauf, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken. Die Informationen müssen eine erste inhaltliche Einschätzung ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Dieses Ziel gebietet es, als strukturierendes Merkmal den Inhalt der Informationen zu wählen. Mit der Pflicht, Angaben zu Arten von Informationen zu machen, verlangt § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BauGB daher, die Information entsprechend ihrem Inhalt nach Gattungen oder Typen zusammenzufassen und die so gebildeten Themenblöcke schlagwortartig zu charakterisieren (st. Rspr., vgl. BVerwGE 147, 206, Rn 19 f., BVerwGE 165, 387, Rn 13).
Das BVerwG stellt in seinem Beschluss vom 20.1.2021 (4 CN 7.19, NVwZ 2021, 732 ff. = BauR 2021, 913 ff. = UPR 2021, 223 ff. = NWVBl 2021, 287 ff. = ZfBR 2021, 441 ff. = NuR 2021, 470 ff. = BBB 2021, Nr. 7–8, 52) heraus, dass bei der Bildung der Schlagwörter die Gemeinde einen formalen Ausgangspunkt wählen und im Grundsatz von der Bezeichnung ausgehen könne, die der Ersteller einer Information selbst für zutreffend gehalten habe: Sie dürfe daher einen oder mehrere sinntragende Begriffe aus dem Titel der jeweiligen Information aufgreifen und sei nicht grds. verpflichtet, vermeintlich bessere oder treffendere Schlagwörter zu vergeben. Denn inhaltlich hinreichend verständliche Titel einzelner Stellungnahmen könnten die geforderte Anstoßwirkung entfalten, vorausgesetzt, der jeweilige Titel führe nicht offensichtlich und eindeutig in die Irre (vgl. auch BVerwGE 165, 387, Rn 15).
Hinweis:
Der Begriff der „Arten” umweltbezogener Informationen verlangt, die Informationen nach ihrem Inhalt zu strukturieren. Darin erschöpft sich das Tatbestandsmerkmal. Nicht erforderlich ist die Bekanntmachung des Autors oder Urhebers einer Umweltinformation. Hingegen ist es der Gemeinde nicht erlaubt, die bekannt zu machenden Informationen auszuwählen und zwischen für wesentlich und unwesentlich gehaltenen Informationen zu unterscheiden (BVerwGE 147, 206, Rn 18).