Abrechnungseinheit bei wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen
Das BVerwG hat sich in seinem Beschluss vom 19.4.2021 (9 B 43/20) mit der Frage befasst, wann Gebiete einer Stadt zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengeschlossen werden dürfen und inwieweit bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen den Städten hierfür eine Pauschalisierungsbefugnis zusteht. Es hebt zunächst hervor, dass dem Gestaltungsermessen des Satzungsgebers insb. dann verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt seien, wenn er die Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets als eine einheitliche öffentliche Einrichtung bestimme. Ein Beitrag für den Ausbau einer Straße als Teil einer öffentlichen Verkehrsanlage komme nur für diejenigen Grundstücke in Betracht, die von der Verkehrsanlage einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil hätten, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirke. Nur in diesem Fall erscheine es nach dem Maßstab des Gleichheitssatzes gerechtfertigt, gerade den oder die Eigentümer dieses Grundstücks zu einem Beitrag für die Nutzung der ausgebauten Straße heranzuziehen.
Hinweis:
Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt v.a. von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung. Dabei dürfte in Großstädten die Aufteilung der Verkehrsanlagen in mehrere abgrenzbare Gebietsteile regelmäßig erforderlich und unbeschadet des ansonsten bestehenden Satzungsermessens die Annahme einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen sein; in kleinen Gemeinden – insb. solchen, die aus nur einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen – werden sich einheitliche öffentliche Einrichtungen und Gemeindegebiet dagegen häufig decken.
Das BVerwG hebt hervor, dass ein „funktionaler Zusammenhang” für die Bildung einer Abrechnungseinheit durch den Gleichheitssatz nicht vorgegeben sei. Jedoch dürften keine Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand zusammengeschlossen werden, falls dies zu einer auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigenden Umverteilung von Ausbaulasten führen würde (vgl. BVerfGE 137, 1, Rn 63 ff.; BVerwG, Beschl. v. 27.5.2020 – 9 B 17.19).