1. Rechtsweg im Konkurrentenstreit um ein öffentliches Amt
Bei der Besetzung einer (Beförderungs-)Stelle im öffentlichen Dienst zielt vielfach bereits die Ausschreibung der Stelle auf Bewerbungen von Beamtinnen und Beamten sowie von Tarifbeschäftigten und Selbstständigen. Je nachdem, wie die Auswahlentscheidung ausfällt, stellt sich die Frage, welches Gericht – Verwaltungsgericht oder Arbeitsgericht – für das vom nicht ausgewählten Bewerber anzustrengende Konkurrentenstreitverfahren zuständig ist.
Das BVerwG hat in seinem Beschluss vom 17.3.2021 (2 B 3.21, IÖD 2021, 128 ff. = ZTR 2021, 353 ff. = ZBR 2021, 254 ff. = NZA-RR 2021, 320 ff. = PersV 2021, 266 ff. = BayVBl 2021, 494 ff. = NVwZ 2021, 1237 ff.) zunächst klargestellt, dass der von der Rechtsprechung aus Art. 33 Abs. 2 GG entwickelte und für das Konkurrentenstreitverfahren bedeutsame Bewerbungsverfahrensanspruch weder von vornherein öffentlich-rechtlich noch bürgerlich-rechtlich zu verorten sei. Der Bewerbungsverfahrensanspruch, der den Anspruch auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien sichere, habe allerdings – für alle Mitbewerber – einen einheitlichen öffentlich-rechtlichen Charakter i.S.v. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, wenn entweder ein Beamter um Rechtsschutz nachsuche (unabhängig davon, ob die Stelle als Statusamt oder nach Tarifvertrag besetzt werden soll) oder wenn sich ein – auch nicht beamteter – Mitbewerber gegen die Auswahlentscheidung zugunsten eines Beamten wende. Das BVerwG nimmt deshalb in einem solchen Fall das Vorliegen des Verwaltungsrechtsweges an.
Hinweis:
Die Gerichte für Arbeitssachen sind hingegen für Konkurrentenstreitverfahren zuständig, bei denen sich allein Arbeitnehmer und Selbstständige um die Besetzung einer Stelle im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes bewerben.
2. Auswirkungen eines Disziplinarverfahrens im Beförderungsverfahren
Bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst hat gem. Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies bedeutet, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen sind. Der Grundsatz gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Er dient primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Ämter des öffentlichen Dienstes und daneben auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trägt er dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 389 m.w.N.; BVerwGE 147, 20, Rn 20). Artikel 33 Abs. 2 GG gibt die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl abschließend vor. Eine Auswahlentscheidung kann grds. nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei erfasst die Eignung im engeren Sinne insb. Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Der in Ausfüllung des Begriffs der Eignung ebenso wie der Begriffe Befähigung und fachliche Leistung dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, IÖD 2013, 182 f. m.w.N.).
Davon ausgehend hat das BVerwG in seinem Beschluss vom 28.5.2021 (2 VR 1.21) betont, dass der Dienstherr berechtigt sei, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung von einer möglichen Beförderung auszunehmen. Der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben habe, dass Anlass bestehe, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Sachwidrig sei der Ausschluss des Beamten aus dem Beförderungsauswahlverfahren allerdings dann, wenn angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass dafür gegeben sei, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob er seine Dienstpflichten verletzt habe, oder wenn das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet worden sei.
3. Begründungspflicht bei dienstlichen Beurteilungen
Die dienstlichen Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten sowie von Tarifbeschäftigten (Beschäftigte) dient einerseits dem Funktionsinteresse des Dienstherrn im Sinne des optimalen Einsatzes seiner Beschäftigten auf der Grundlage der festgestellten Qualifikation und andererseits der Förderung der Beschäftigten entsprechend ihrer Leistung, Eignung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG). Nach der Rechtsprechung des BVerwG, die Beurteilungsrichtlinien mit einer großen Anzahl von Einzelmerkmalen ohne Vorgaben des Dienstherrn zu deren Gewichtung betrifft (vgl. BVerwGE 165, 305, Rn 66), bedarf es eines indi...