Es war zu erwarten, dass die staatlichen Hilfen ggf. auch in Anspruch genommen werden würden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen haben. Mit einem solchen Fall hat sich inzwischen auch schon der BGH befasst (BGH, Beschl. v. 4.5.2021 – 6 StR 137/21, NJW 2020, 2155, StRR 6/2021, 29 m. Anm. Deutscher; vorhergehend LG Stade, Urt. v. 16.12.2020 – 600 KLs 7/20; vgl. auch noch AG Tiergarten, Urt. v. 17.7.2020 – (328 Ls) 241 Js 342/20 (4/20)).
Nach dem Sachverhalt hatte der Angeklagte im Zeitraum vom 29.3. bis 1.5.2020 in vier Bundesländern in insgesamt sieben Fällen für seine tatsächlich nicht existierenden Kleingewerbe sog. Corona-Hilfen aus den Soforthilfeprogrammen des Bundes („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020”) und der Bundesländer beantragt. In drei Fällen nutzte der Angeklagte fremde Personendaten. Die beantragten Gelder kamen in vier Fällen zur Auszahlung; insgesamt erlangte der Angeklagte auf diese Weise 50.000 EUR. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Subventionsbetrugs verurteilt. Seine Revision blieb erfolglos.
Der BGH (a.a.O.) hat die Annahme des LG, der Angeklagte habe in seinen Anträgen gem. § 264 Abs. 1 S. 1 StGB gegenüber den zuständigen Behörden oder eingeschalteten Stellen oder Personen (Subventionsgeber) für ihn vorteilhafte unrichtige Angaben über aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnete Tatsachen (§ 264 Abs. 9 Nr. 1 Var. 2 StGB) gemacht, nicht beanstandet. Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit sei es, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (BGH NStZ-RR 2019, 147 m.w.N.). § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB setze voraus, dass die Tatsachen durch ein Gesetz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet werden. Da die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020” und die zur Umsetzung erlassenen Richtlinien der Länder keine Gesetze im formellen oder materiellen Sinne sind und Haushaltsgesetze jedenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen enthalten, kommt nur deren Bezeichnung durch den jeweiligen Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes – hier § 2 SubvG i.V.m. den Subventionsgesetzen der Länder (BGH a.a.O.) – in Betracht. Pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen reichen dabei nicht aus; vielmehr muss die Subventionserheblichkeit klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (BGHSt 59, 244, NJW 2014, 3114, 3115; BGHSt 44, 233, 238, NJW 1999, 1196). Diesen Anforderungen hätten die vom Angeklagten ausgefüllten Antragsformulare genügt. In den Antragsformularen – dem sog. niedersächsischen Antragsformular der „Version 1”, dem sächsischen Formular und den Antragsformularen aus Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg – seien die subventionserheblichen Tatsachen in der gebotenen Eindeutigkeit bezeichnet. Zwar würden sie ggf. nicht einzeln als solche benannt, der Antragsteller müsse aber durch ein zu setzendes Kreuz seine Kenntnis bestätigen, dass es sich bei den Angaben unter Ziff. [...] um subventionserhebliche Tatsachen handelt‘ ”.
Nach Auffassung des BGH (a.a.O.) genügte auch das in zwei weiteren Fällen verwendete geänderte niedersächsische Formular der sog. Version 2, in dem es heißt, dass „alle in diesem Antrag (inklusive dieser Erklärung) anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind”, den Anforderungen des § 264 Abs. 9 Nr. 1 Var. 2 StGB (a.A. LG Hamburg, Beschl. v. 18.1.2021 – 608 Qs 18/20m NJW 2021, 707, 710 m. Anm. Habetha, StRR 3/2021, 24 m. Anm. Deutscher; Schmuck/Hecken/Tümmler NJOZ 2020, 673, 675; Rau/Sleiman NZWiSt 2020, 373, 375). Das Formular verlange wie diejenigen anderer Bundesländer auf knapp vier Seiten die notwendigen Angaben. Der Hinweis, dass „alle Angaben subventionserheblich” sind, sorge bei dem Subventionsnehmer für die nötige Klarheit über die subventionserheblichen Tatsachen.
Hinweis:
Der BGH zieht die Grenze für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der „subventionserheblichen Tatsachen” i.R.d. Subventionsbetrugs gem. § 264 StGB verhältnismäßig weit. Zulässig ist alles, solange es sich nicht um eine lediglich pauschale oder formelhafte Bezeichnung handelt, und das Augenmerk des Antragsstellers muss hinreichend präzise auf die Bedeutung aller abgefragten Angaben gelenkt werden. Geschuldet ist das wohl generalpräventiven Überlegungen, um zu umfangreiche Subventionsbetrüger – „Corona-Gewinnlern” – abzuschrecken. dazu trägt dann sicherlich auch die recht hohe Freiheitsstrafe von über vier Jahren bei, die das LG verhängt und der BGH nicht beanstandet hat.