Die Gemeinden haben die in §§ 2 ff. und § 10 BauGB geregelten zahlreichen formellen Vorgaben bei der Erstellung eines Bebauungsplans zu beachten, die um die jeweiligen kommunalrechtlichen Verfahrensvorschriften ergänzt werden. Damit handelt es sich bei dem Bebauungsplanverfahren um ein mehrstufiges, komplexes und damit besonders fehleranfälliges Verfahren. Entschließt sich eine Gemeinde einen Bebauungsplan zu erstellen, so hat sie zunächst einen Aufstellungsbeschluss zu fassen und diesen ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB).
Hinweis:
Mit dem Aufstellungsbeschluss hat die Gemeinde die Möglichkeit eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu erlassen bzw. Baugesuche zurückzustellen (§ 15 BauGB).
Es folgt die Ermittlung und Abwägung des Abwägungsmaterials sowie der Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 3 und 4 BauGB), bevor eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB). Hat die Verwaltung danach den Planentwurf erstellt und die zuständige Gemeindevertretung die Auslegung beschlossen, erfolgt eine zweite Phase der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Die formalen Auslegungsvoraussetzungen sind in § 3 Abs. 2 BauGB geregelt.
Prozessualer Hinweis:
Die 2007 in die VwGO aufgenommene Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO, wonach ein Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig war, wenn die denâEUR™Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie i.R.d. öffentlichen Auslegung (§ 3âEUR™Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge i.R.d. Beteiligung hingewiesen worden ist, ist mit Wirkung zum 2.6.2017 ersatzlos gestrichen worden.
Die Präklusionswirkungen nach § 4a Abs. 6, § 3 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 BauGB bezogen auf die spätere Beschlussfassung bleiben hiervon unberührt.
Das Bebauungsplanverfahren endet mit dem Planbeschluss des Gemeinderates (§ 10 Abs. 1 BauGB), der ortsüblich bekannt zu machen ist (§ 10 Abs. 3 S. 1 BauGB).
In Bezug auf Verfahrens- und Formfehler hat sich der Gesetzgeber für den Grundsatz der "Planerhaltung" entschieden. Dies führt dazu, dass er in § 214 Abs. 2 BauGB die Unbeachtlichkeit von gewissen Fehlern statuiert hat. In Bezug auf beachtliche Fehler i.S.d. § 214 Abs. 1 BauGB verlangt er, dass diese rechtzeitig in der Frist des § 215 BauGB geltend gemacht werden.