1. Der Flächennutzungsplan
Ein Flächennutzungsplan ist gemäß seiner Legaldefinition in § 1 Abs. 2 BauGB ein vorbereitender Bauleitplan. Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen (§ 5 Abs. 1 BauGB). Insbesondere können Bauflächen, Baugebiete, Verkehrsflächen, Flächen für Versorgungsanlagen und Grünflächen (vgl. im Übrigen § 5 Abs. 2 BauGB) dargestellt werden. Der Flächennutzungsplan ist damit nicht parzellenscharf, sondern sortiert das Gemeindegebiet baurechtlich grob vor. Nach § 6 BauGB ist er genehmigungspflichtig, wobei die Aufsichtsbehörde keine eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen darf. Es handelt sich nach § 6 Abs. 2 BauGB um eine reine Rechtsaufsicht. Grundsätzlich ist der Flächennutzungsplan nicht unmittelbar gerichtlich angreifbar und unterliegt damit nur einer inzidenten gerichtlichen Kontrolle.
2. Der Bebauungsplan
Ob die Gemeinde einen Bebauungsplan erlässt, liegt in ihrem Planungsermessen (§ 1 Abs. 3 BauGB). Im Unterschied zum Flächennutzungsplan, der für das gesamte Gemeindegebiet erstellt wird, betrifft ein Bebauungsplan immer nur einen Teilbereich des Gemeindegebiets. Durch diese Kleinteiligkeit/Parzellenschärfe des Bebauungsplans wird der Gemeinde ermöglicht, kleinräumige Regelungen zu treffen, vgl. § 9 Abs. 7 BauGB. Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung; dieser enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 BauGB).
a) Inhalt und Arten von Bebauungsplänen
Das BauGB unterscheidet zwischen dem einfachen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB), dem qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) und dem unter Beteiligung eines privaten Dritten erlassenen Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 BauGB). Ob ein Bebauungsplan einfach oder qualifiziert ist, hängt von dessen Festsetzungen ab. Enthält ein Bebauungsplan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen, so ist er qualifiziert – erfüllt ein Bebauungsplan diese Voraussetzungen nicht, so handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, § 30 Abs. 1 und 3 BauGB. Welche Festsetzungen die Gemeinde in einem Bebauungsplan aufnehmen darf, ist abschließend in § 9 BauGB geregelt. Detailregelungen zu Festsetzungen im Bebauungsplan hat das zuständige Bundesministerium entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 9a BauGB in der BauNVO getroffen.
b) Gerichtlicher Rechtsschutz
Auf die Aufstellung von städtebaulichen Satzungen und damit von Bebauungsplänen besteht nach § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB kein Anspruch. Ein solcher kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
Als Satzung kann ein Bebauungsplan jedoch i.R.d. prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof gerichtlich unmittelbar angegriffen werden. Unabhängig davon ergeben sich in zahlreichen anderen baurechtlichen Konstellationen inzidente Kontrollmöglichkeiten.
Hinweis:
Geht das Gericht bei einer gebotenen inzidenten Normenkontrolle von der Rechtswidrigkeit und folglich der Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus, wird dieser – anders als im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 5 S. 2 Halbs. 2 VwGO – nicht mit Allgemeinverbindlichkeit für unwirksam erklärt und somit der Sache nach aufgehoben. Die Verneinung der Wirksamkeit des Bebauungsplans nimmt als bloße Vorfrage auch nicht an der Rechtskraft des Urteils teil (BVerwG, Beschl. v. 10.2.2022 – 4 B 20.21, juris).
c) Formelle Vorgaben
Die Gemeinden haben die in §§ 2 ff. und § 10 BauGB geregelten zahlreichen formellen Vorgaben bei der Erstellung eines Bebauungsplans zu beachten, die um die jeweiligen kommunalrechtlichen Verfahrensvorschriften ergänzt werden. Damit handelt es sich bei dem Bebauungsplanverfahren um ein mehrstufiges, komplexes und damit besonders fehleranfälliges Verfahren. Entschließt sich eine Gemeinde einen Bebauungsplan zu erstellen, so hat sie zunächst einen Aufstellungsbeschluss zu fassen und diesen ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB).
Hinweis:
Mit dem Aufstellungsbeschluss hat die Gemeinde die Möglichkeit eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu erlassen bzw. Baugesuche zurückzustellen (§ 15 BauGB).
Es folgt die Ermittlung und Abwägung des Abwägungsmaterials sowie der Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 3 und 4 BauGB), bevor eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB). Hat die Verwaltung danach den Planentwurf erstellt und die zuständige Gemeindevertretung die Auslegung beschlossen, erfolgt eine zweite Phase der Öffentlichkei...