Im sog. Musikinstrumentenhersteller-Kartell (BKartA, Pressemitteilung vom 5.8.2021), das Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundeskartellamt war, waren so klangvolle Namen wie Yamaha, Music Europe, Defender Musical Instrument und die deutsche Tochter von Roland genauso beteiligt, wie das Musikhaus Thomann und der in Köln ansässige MUSIC STORE.
Das Bundeskartellamt warf den drei Instrumentenbauern und den zwei Händlern eine vertikale Preisbindung vor, wobei die Abstimmungen zu Verkaufspreisen in einem Zeitraum zwischen 2005 und 2018 erfolgten. Die Musikhändler Thomann und MUSIC STORE hatten darüber hinaus horizontale Absprachen in mehreren Fällen getroffen. Insgesamt wurden die Unternehmen und deren verantwortlich handelnden Mitarbeiter mit Bußgeldern i.H.v. insgesamt 21 Mio. EUR belegt.
Die vorgenannten Hersteller von Musikinstrumenten gaben Mindestpreise für ihre Produkte vor – etwa für Keyboards, Klaviere, Synthesizer und Gitarren. Wenn MUSIC STORE oder Thomann diese Preise unterschritten, meldeten sich die Hersteller und forderten die Verkäufer auf, die Verkaufspreise an die vorgegebenen Mindestpreise anzupassen.
Yamaha und Roland setzten sogar teilweise eine sog. Price-Tracking-Software ein, um bei MUSIC STORE und Thomann zu überprüfen, ob die vorgegebenen Mindestpreise auch eingehalten wurden. Hielten sich die Händler nicht an die Vorgaben, wurde ihnen von den Musikinstrumentenherstellern gedroht, einen Lieferstopp zu verhängen oder die gewährten Konditionen zu kürzen. Insofern hat das Bundeskartellamt zu Recht in diesen Absprachen, d.h. in der unzulässigen Vorgabe eines Mindestpreises, eine vertikale Preisbindung gesehen.
Es erstaunt, dass die Unternehmen zu einer solchen vertikalen Preisbindung „gegriffen haben”, obwohl nicht erst seit dem Inkrafttreten der EU-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsbindungen (EU-VO 330/2010) allgemein bekannt war bzw. ist, dass zwar Höchstpreise, aber nicht Mindestpreise – und dies erst recht nicht als verbindliche Verkaufspreise – vorgegeben werden dürfen.
Erschwerend kam hinzu, dass hier auch Price-Tracking-Software eingesetzt wurde, um die Händler insgesamt und deren Preispolitik zu überwachen und zu reagieren, wenn die geforderten Mindestpreise unterschritten wurden. Gleichzeitig trafen aber auch die Händler Thomann und MUSIC STORE horizontale Absprachen: Diese haben sich bei Preiserhöhungen für Musikinstrumente und Zubehör abgesprochen und dies über einen längeren Zeitraum. An diesen Grundsätzen ändert die neue Vertikal-GVO nichts. Solche Preisabsprachen waren und sind kartellrechtswidrig.