§ 9 HeizkostenV gibt unterschiedliche Methoden zur Erfassung der Warmwasserenergie vor. Grundsätzlich soll die Wärmemenge für die Warmwassererzeugung nach § 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV anhand der Vorerfassung durch einen Zähler ermittelt werden. Im Weiteren sind Ersatzmethoden benannt. Für den Fall, dass "die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden" kann, ist nach
§ 12 HeizkostenV stellt für das Kürzungsrecht dem Grunde nach auf die beiden Abrechnungskriterien der
- Verbrauchsabhängigkeit und
- Einhaltung der Vorgaben der HeizkostenV
ab. Offen ist jedoch die Definition dieser Vorgaben.
a) Ablehnung eines Kürzungsrechtes
Federführend vertreten Langenberg (a.a.O., Rn 335, 336) und LG Heidelberg (Urt. v. 28.5.2020 – 5 S 42/19) uneingeschränkt die Auffassung, das Kürzungsrecht greife nicht in den Fällen der Ersatzmethoden nach § 9 Abs. 2 S. 2, 3 und 4 HeizkostenV ein. Dabei komme es nicht darauf an, ob selbige zu Recht angewandt worden sind. § 12 HeizkostenV beziehe sich nur auf den individuell erfassten Einzelverbrauch an denâEUR™nutzereigenen Ablesevorrichtungen. Die Konformität der Begriffe "Verbrauchsabhängigkeit" und "ordnungsgemäße Erfassung" sei aus der Norm nicht zu entnehmen. Vielmehr regele § 9 HeizkostenV lediglich die Verteilung von eingesetzter gleichbleibender Gesamtenergie für Warmwasser und Heizung. Aus dem Sinn und Zweck des Kürzungsrechts folge, dass nur der individuelle Verbrauch den gewünschten Einfluss auf das Nutzerverhalten nach sich ziehe. Selbiges trete aber nicht anhand der Verteilung von Wärmemenge zwischen Warmwasser und Heizung ein, sondern an den jeweiligen Ablesewerten, die der Nutzer konkret vergleichen könne. Die Vorerfassung beziehe sich nur auf die Gesamtkosten, die dem Kürzungsrecht gerade nicht unterliegen. Nach Auffassung des LG Heidelberg (a.a.O.) werde die Einbauverpflichtung von Messgeräten zur Erfassung der Wärmemenge für Warmwasserbereitung auch nicht obsolet. Der Nutzer habe vielmehr gem. §§ 4 Abs. 4 i.V.m. 1 Abs. 2 HeizkostenV einen mit der Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch. Die 67. Kammer des LG Berlin (Urt.âEUR™v. 15.6.2017 – 67 S 101/16) beschäftigte sich mit der Berechnung der Warmwasserwärmemenge nach § 9 Abs. 2 S. 4 HeizkostenV. Sie sah darin nur einen Formalverstoß und keine materiellen Auswirkungen auf die Schadenersatzregelung des § 12 HeizkostenV.
b) Teilweise Ablehnung eines Kürzungsrechts
Dagegen hatte die 65. Kammer des LG Berlin (Urt. v. 20.6.2018 – 65 S 29/18 8 m.w.N.) einen Fall der Ersatzberechnung nach § 9 Abs. 2 S. 2, 3 HeizkostenV zu entscheiden. Unter Verweis auf die Verbrauchsabhängigkeit lehnte es ebenfalls das Kürzungsrecht ab. Es nimmt eine Unterscheidung zwischen den Ersatzmethoden nach § 9 Abs. 2 S. 2, 3 und Abs. 4 HeizkostenV vor. Unter Bezugnahme auf das Merkmal der Verbrauchsabhängigkeit stellte es heraus, die Berechnungsmethode nach S. 2, 3 nehme mit den Kriterien des gemessenen Volumens und der Temperatur auf Verbrauchsdaten Bezug und sei damit im Gegensatz zu S. 4 (Wohn- und Nutzfläche) verbrauchsabhängig. Dies folge auch aus BGH, Urt. v. 21.10.2011 – V ZR 57/11, wonach die Grundkosten Heizung/Warmwasser als verbrauchsunabhängige Kosten auch bei Nichtnutzung einer Wohnung umzulegen und nicht auf die anderen Nutzer zu verteilen sind.
c) Bejahung eines Kürzungsrechts
Weitgehend wird das Kürzungsrecht jedoch bejaht (BGH, Urt. v. 20.1.2016 – VIII ZR 329/14; AG Potsdam, Urt. v. 1.9.2017 – 24 C 216/16; LG Berlin, Urt. v. 16.1.2018 – 63 S 91/17; LG Halle, Beschl. v. 20.9.2018 – 1 S 176/18; LG Itzehoe, Urt. v. 22.3.2019 – 9 S 26/18; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.10.2019 – 11 S 38/19; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urt. v. 23.12.2020 – 7 C 1995/20; AG Berlin-Mitte, Urt. v. 12.7.2018 – 25 C 179/17; BGH, Urt. v. 12.1.2022 – VIII ZR 151/20). Dabei werden die Argumente an beide Voraussetzungen des Kürzungsrechts (Verbrauchsabhängigkeit und Vorgaben der HeizkostenV) angeknüpft.
LG Berlin (a.a.O.) und Zehelein (a.a.O., § 12 HeizkostenV Rn 2) berufen sich unter Verweis auf BGH, Urt. v. 20.1.2016 (a.a.O.) auf § 5 Abs. 2 HeizkostenV a.F. Dieser habe ebenso wie § 9 Abs. 2 HeizkostenV eine Vorerfassung geregelt. Wenn diese, unabhängig davon, ob sie Nutzergruppen oder Wärmeerfassung betrifft, nicht nach Messungen, sondern nur rechnerisch erfolge, sei eben das Merkmal der Verbrauchsabhängigkeit nicht erfüllt. Der Einsatz von Zählern solle den Verbrauch ermitteln, wenn nicht eine in der HeizkostenV geregelte Ausnahme vorliege.
Dem stimmen die anderen Vertreter zu. Sinn und Zweck der HeizkostenV sei die Energieeinsparung, deren Kernstück wiederum die konkrete Messung mit Zählereinrichtungen ist. Zur Erfassung des Verbrauchs gehöre auch die Messung der Gesamtkostenverteilung (s. auch Lammel, a.a.O., § 12 Rn 1 ff.). Gerade durch die erheblich verbesserten Dämmeigenschaften heutiger Gebäudehüllen trete eine starke Verschiebung der benötigten Wärmemenge zugunsten der Heiz...