Das zwingende, unabdingbare Kürzungssystem differenziert nunmehr nach einzelnen Verstößen.
a) 15 % Kürzung gem. § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV
Dieses Kürzungsrecht greift bei kumuliertem Vorliegen einer nicht verbrauchsabhängigen und entgegen den Vorgaben der HeizkostenV erstellten Abrechnung ein. Nach inzwischen einhelliger Auffassung handelt es sich um einen pauschalierten Schadenersatz. Die Höhe ermittelt sich aus Untersuchungen zur möglichen Kosteneinsparung (Lammel, a.a.O., § 12 Rn 7; Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, K. Heizkosten, Rn 330). Nicht zu folgen ist der irreführenden Angabe in der BT-Drucks 643/21, § 12 HeizkostenV n.F. gehe von einer Sanktionsmöglichkeit aus. Die Einführung des Kürzungsrechts von 3 % in § 12 Abs. 1 S. 2/3 HeizkostenV verkehrt nicht den Charakter des S. 1. Selbiger knüpft ausschließlich an die Kostenseite des Verbrauchs an. Die Geltendmachung eines höheren Schadenersatzanspruchs bleibt dem insoweit beweispflichtigen Mieter vorbehalten (BGH Urt. v. 31.10.2007 – VIII 261/06; Lammel, a.a.O., § 12 Rn 29; MüKo/Zehelein zum BGB, § 12 HeizkostenV Rn 5). Der Vermieter hat dagegen keinen Anspruch auf geringeren Schadennachweis (MüKo/Zehelein, a.a.O., § 12 HeizkostenV Rn 3, 4).
b) 3 % Kürzung gem. § 12 Abs. 1 S. 2, 3 HeizkostenV
Die neu eingeführte Kürzungsmöglichkeit ist einschlägig, wenn
Das Kürzungsrecht entsteht erst ab dem Zeitpunkt des Eingreifens der gesetzlichen Verpflichtungen aus §§ 5, 6a HeizkostenV. Somit hat die Norm Sanktionscharakter, wie von Art. 13 EU-EnergieffizienzRL für die Durchsetzung der Maßnahmen gefordert. Denn grds. beeinflusst die fehlende Umsetzung nicht den Verbrauch (BT-Drucks 643/21, S. 24). Es wird nur die fehlende Einwirkungsmöglichkeit auf das Verbrauchsverhalten bestraft. Die Sanktionierung steht außerhalb unseres sonstigen Rechtssystems, da sie nicht als Bußgeld o.Ä. ausgestaltet ist, sondern dem Verbraucher direkt zukommt.
c) Kumulation
Mit dem Auftreten mehrerer Verstöße summieren sich die Kürzungsrechte und können nebeneinander angewendet werden. Eine Addition ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn beide Informationsverpflichten des § 6a HeizkostenV (monatlicher Verbrauch und Information in Endabrechnung) fehlen. § 12 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV verweist nur allgemein auf Informationspflicht des § 6a HeizkostenV.
Bei allen Kürzungsrechten ist unerheblich, ob der Nutzer sein Verhalten tatsächlich angepasst hätte. Zudem werden sie weder von Amts wegen noch durch Gericht oder Vermieter, sondern nur vom Nutzer selbst geltend gemacht (Lammel, a.a.O., § 12 Rn 3a; LG Karlsruhe Urt. v. 20.2.2014 – 9 S 248/13). Zahlungen auf das Kürzungsrecht schließen eine nachträgliche Geltendmachung desselben aus (Lammel, a.a.O., § 12 Rn 13). Eine Kürzung beschränkt sich ausschließlich auf materielle Fehler, da bei formalen Fehlern auch diesbezüglich von einer Nichtabrechnung auszugehen ist (Langenberg/Zehelein, a.a.O., Rn 330).