Weitgehend wird das Kürzungsrecht jedoch bejaht (BGH, Urt. v. 20.1.2016 – VIII ZR 329/14; AG Potsdam, Urt. v. 1.9.2017 – 24 C 216/16; LG Berlin, Urt. v. 16.1.2018 – 63 S 91/17; LG Halle, Beschl. v. 20.9.2018 – 1 S 176/18; LG Itzehoe, Urt. v. 22.3.2019 – 9 S 26/18; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.10.2019 – 11 S 38/19; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urt. v. 23.12.2020 – 7 C 1995/20; AG Berlin-Mitte, Urt. v. 12.7.2018 – 25 C 179/17; BGH, Urt. v. 12.1.2022 – VIII ZR 151/20). Dabei werden die Argumente an beide Voraussetzungen des Kürzungsrechts (Verbrauchsabhängigkeit und Vorgaben der HeizkostenV) angeknüpft.
LG Berlin (a.a.O.) und Zehelein (a.a.O., § 12 HeizkostenV Rn 2) berufen sich unter Verweis auf BGH, Urt. v. 20.1.2016 (a.a.O.) auf § 5 Abs. 2 HeizkostenV a.F. Dieser habe ebenso wie § 9 Abs. 2 HeizkostenV eine Vorerfassung geregelt. Wenn diese, unabhängig davon, ob sie Nutzergruppen oder Wärmeerfassung betrifft, nicht nach Messungen, sondern nur rechnerisch erfolge, sei eben das Merkmal der Verbrauchsabhängigkeit nicht erfüllt. Der Einsatz von Zählern solle den Verbrauch ermitteln, wenn nicht eine in der HeizkostenV geregelte Ausnahme vorliege.
Dem stimmen die anderen Vertreter zu. Sinn und Zweck der HeizkostenV sei die Energieeinsparung, deren Kernstück wiederum die konkrete Messung mit Zählereinrichtungen ist. Zur Erfassung des Verbrauchs gehöre auch die Messung der Gesamtkostenverteilung (s. auch Lammel, a.a.O., § 12 Rn 1 ff.). Gerade durch die erheblich verbesserten Dämmeigenschaften heutiger Gebäudehüllen trete eine starke Verschiebung der benötigten Wärmemenge zugunsten der Heizung ein (auch BT-Drucks 570/08, S. 16; BGH, Urt. v. 12.1.2022, a.a.O.). Dies müsse für ein gezieltes Nutzerverhalten auch als Basis der Abrechnung herangezogen werden (BGH, Urt. v. 12.1.2022, a.a.O.; LG Halle, a.a.O.). Nur durch die Messung könne der Ausgangszustand für getrennte Einzelanlagen mit getrennter Zuordnung der Energiemenge auch bei verbundenen Anlagen geschaffen werden (BGH, Urt. v. 12.1.2022, a.a.O.; LG Halle, a.a.O.). Daran ändere auch eine individuelle Erfassung der Einzelverbräuche nichts. Nach § 12 HeizkostenV reiche ein Verstoß gegen ein Erfassungsmodul, Warmwasser oder Heizung. Durch die nicht gemessene Vorerfassung sei hier ein Verstoß gegen die HeizkostenV gegeben (BGH, Urt. v. 12.1.2022, a.a.O.; AG Potsdam, a.a.O.).
§§ 9 und 12 HeizkostenV existierten schon vor der Novellierung der HeizkostenV. Der VO-Geber habe § 12 HeizkostenV trotz der Änderungen in beiden Normen diesen Passus des Kürzungsrechts nicht angepasst, sondern unverändert belassen (BGH, Urt. v. 12.1.2022, a.a.O.). Damit sei die Formulierung "entgegen den Vorschriften der HeizkostenV" unverändert geblieben (BGH, Urt. v. 12.1.2022, a.a.O.). Es reiche ein Verstoß gegen ein Erfassungsmodul, Warmwasser oder Heizung. Durch die nicht gemessene Vorerfassung sei derâEUR™Tatbestand erfüllt (BGH, Urt. v. 12.1.2022, a.a.O.; AG Potsdam, a.a.O.). Ebenso wie das LG Heidelberg (a.a.O.) aus Nutzersicht führt der BGH Urt. v. 12.1.2022 (a.a.O.) aus, der Vermieter habe die Abwendung der Rechtsfolge durch Einbau eines Zählers in der Hand. Zwar mit einer anderen Ausgangslage stimmen BGH, Urt. v. 5.3.2013 – VIII ZR 310/12 und LG Stralsund Urt. v. 1.9.2021 – 1 S 94/20 einem Kürzungsrecht zu und beziehen sich auf den vorgenannten Sinn und Zweck der HeizkostenV. Diesen Fällen lag allerdings zugrunde, dass die Abrechnung auf keine Methode des § 9 Abs. 2 HeizkostenV zurückgriff.