Durch das "Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung" v. 13.4.2017 (BGBl I 872) sind mit Wirkung ab 1.7.2017 die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften zur "Einziehung" umfassend umgestaltet worden; der "Verfall" ist vollständig entfallen (zu alledem eingehend Deutscher StRR 9/2017, 4 und ZAP F. 21, 301; Köhler NStZ 2017, 497; Köhler/Burkhard NStZ 2017, 665). Es ist inzwischen deutlich zu erkennen, dass die Neuregelung in der Praxis angekommen ist. Denn insb. die auf der Homepage der BGH veröffentlichten Entscheidungen zeigen, dass sich die LG mit den Fragen auseinandersetzen, häufig aber Fehler machen, die dann zur Teilaufhebung und Zurückverweisung führen, wenn der BGH nicht die ihm nach § 354 Abs. 1a StPO in Teilbereichen grds. mögliche eigene Sachentscheidung trifft (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 354 Rn 26e). Die mit den §§ 73 ff. StGB zusammenhängenden Fragen sind daher für den Strafverteidiger von erheblicher Bedeutung. Die dazu inzwischen vorliegende Rechtsprechung kann aber wegen des Umfangs hier nicht im Einzelnen vorgestellt werden. Insoweit wird auf die Rechtsprechungsübersichten von Deutscher in StRR 2/2019, 5, StRR 3/2019, 4 und StRR 12/2020, 6, zuletzt StRR 11/2022, 5 und auf Bittmann NStZ 2020, 517 und 648 sowie Meißner StraFo 2021, 266 verwiesen.
Hinweis:
Der Verteidiger muss auch den gebührenrechtlichen Aspekt der mit den §§ 73 ff. StGB zusammenhängenden Fragen im Auge behalten. Denn im Zweifel entstehen für seine Tätigkeit eine oder mehrere zusätzliche Verfahrensgebühren nach Nr. 4142 VV RVG (vgl. dazu eingehend Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Kommentierung zu Nr. 4142 VV, Burhoff RVGreport 2019, 82). Da es sich bei der Gebühr Nr. 4142 VV RVG um eine Verfahrensgebühr handelt, für die Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG gilt, ist der vom Verteidiger für das Entstehen der Gebühr zu erbringende Aufwand nicht hoch. Erfasst werden von der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG nämlich sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das ist auch (schon) bei Erhebung der (nur) allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet (BGH RVGreport 2019, 103 = NStZ-RR 2019, 127). Das sollte man als Verteidiger nicht übersehen, denn in der Problematik kann eine "Menge Geld stecken".