Das OLG Brandenburg hat sich im Beschl. v. 15.8.2022 (1 OLG 53 Ss 59/22) mit der Frage befasst, ob das LG Potsdam den Angeklagten zu Recht wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) mittels eines als Schlagwerkzeug eingesetzten Mobiltelefons verurteilt hatte. Das LG hatte das Mobiltelefon, mit dem der Angeklagte einem Zeugen "kräftig auf den Kopf" schlug, was zu einer "kleinen Kopfplatzwunde" geführt hatte, als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen: Feststellungen zum konkreten Einsatz des Mobiltelefons gegen den Kopf des Zeugen waren nicht getroffen worden. Das OLG (a.a.O.) hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufgehoben und zurückverwiesen.
Dem OLG Brandenburg (a.a.O.) genügen die Feststellungen des LG nicht. Dass ein als Schlagwerkzeug eingesetztes Mobiltelefon grds. geeignet sei, erhebliche Verletzungen zuzufügen, reiche für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung nicht aus (vgl. KG, Beschl. v. 5.11.2021 – (2) 121 Ss 100/21 (24/21), NStZ 2022, 512; OLG Bremen, Urt. v. 27.11.2019 – 1 Ss 44/19, StV 2020, 320 [Ls.]). Ein Gegenstand sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur dann ein gefährliches Werkzeug, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH NStZ 2007, 95 m.w.N.). Ein Mobiltelefon kann dann als gefährliches Werkzeug gewertet werden, wenn ein kräftiger Schlag mit einer Kante oder Ecke des Telefons ausgeführt wurde. Ein Schlag mit einem nur in der flachen Hand gehaltenen Mobiltelefon in das Gesicht des Opfers stelle z.B. grds. keine Körperverletzung mittels gefährlichen Werkzeugs i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, da hier nach Beschaffenheit und Art seiner Benutzung eine Eignung eines Mobiltelefons zur Herbeiführung einer erheblichen Körperverletzung, die über den Schlag mit der flachen Hand selbst hinausginge, nicht festzustellen ist (vgl. OLG Bremen, a.a.O.). Feststellungen dazu, wie der Angeklagte das Mobiltelefon beim Schlag auf den Kopf des Zeugen gehalten habe, habe das LGâEUR™aber nicht getroffen. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Mobiltelefon beim Schlag mit der flachen Hand gehalten und so auf den Kopf des Zeugen geschlagen worden sei, konnte die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach Ansicht des OLG keinen Bestand haben.