(VG Koblenz, Beschl. v. 14.8.2015 – 4 L 603/15.KO) • Mit der Regelung des § 4 Abs. 6 S. 4 StVG n.F. hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung des Tattagprinzips ausgeschlossen; es soll für das Ergreifen von Maßnahmen anders als bei der Entstehung der Punkte keine Bedeutung haben. Maßgebend ist daher nicht länger der Zeitpunkt der Begehung der Verkehrszuwiderhandlung, sondern derjenige, an dem die zuständige Behörde hiervon Kenntnis erlangt.
ZAP EN-Nr. 863/2015
ZAP 23/2015, S. 1229 – 1230
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