Nicht vorgegeben hat der Gesetzgeber die Schritte, mit welchen die Bildung der Kürzungsquote erfolgen kann. Hier haben sich zwei verschiedene Lösungswege in der Praxis etabliert:

  • Nach einer Ansicht bietet sich die Vorgehensweise in Schritten von 10 % an, um gerade bei großen Schäden einzelfallgerechte Lösungen zu bieten (beispielhaft OLG Hamm, Urt. v. 20.8.2010 – 20 U 74/10, zfs 2010, 634).
  • Nach einer anderen Ansicht ist gerade im Bereich der Kraftfahrtversicherung als Massengeschäft unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein Vorgehen nur in groben Schritten von 25, 50 und 75 bis zu 100 % geboten (OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.12.2010 – 5 U 147/10, zfs 2011, 211).

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