Ermöglicht der Versicherungsnehmer den Diebstahl des Kfz durch ein leichtfertiges Aufbewahren des Fahrzeugschlüssels, kann der Kaskoversicherer ebenfalls zu einer quotalen Leistungskürzung nach § 81 VVG berechtigt sein, wobei i.d.R. maßgeblich ist, wie gut der Täter auf den Schlüssel zugreifen konnte und wie lange das Gefährdungsmoment gedauert hat. Eine vollständige Leistungsfreiheit ist aber nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, während die Kürzungsquote häufig bei dem Bereich der mittleren groben Fahrlässigkeit bei 50 % liegen dürfte, wobei auch der Wert des betroffenen Kfz eine große Rolle spielen kann.

 
Gericht Entscheidung Az. Quote Fall
LG Kleve Urt. v. 13.1.2011 6 S 79/10 100 % Schlüsselverlust vor der Haustür ohne weitere Maßnahmen
OLG Koblenz Urt. v. 14.5.2012 10 U 1292/11 50 % Schlüssel im offenen Spind
LG Traunstein Urt. v. 12.5.2011 1 O 3826/10 50 % Schlüssel im Ausland im Handschuhfach
LG Marburg Beschl. v. 6.6.2011 2 O 60/10 50 % Schlüssel im Ausland in der Armlehne
AG Düsseldorf Urt. v. 29.6.2010 230 C 14977/09 50 % Schlüssel in normalen Briefkastenschlitz eingeworfen
LG Hechingen Urt. v. 3.12.2012 1 O 124/12 50 % Schlüssel im Handschuhfach eines anderen abgestellten Pkw
AG Rheinbach Urt. v. 9.7.2013 10 C 214/13 50 % Schlüssel im Handschuhfach eines anderen abgestellten Pkw
LG München Beschl. v. 22.8.2012 25 O 10252/12 25 % Schlüssel im Haus bei offener Terrassentür
LG Berlin Urt. v. 5.12.2012 42 O 397/11 25 % Schlüssel in der Umkleidekabine

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht Dr. Michael Nugel, Essen

ZAP 23/2015, S. 1237 – 1244

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