Im Zuge der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hat der Gesetzgeber die Leistungsfreiheit des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers bei einem grob fahrlässigen Fehlverhalten des Versicherungsnehmers dahingehend geändert, dass er das sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip aufgegeben und an seiner Stelle eine sog. quotale Leistungskürzung eingeführt hat, die sich an der Schwere des Verschuldens orientiert. Die wichtigsten hierzu nunmehr in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen und ihre Grundzüge werden mit diesem Beitrag erläutert.

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