(LG Essen, Beschl. v. 8.9.2015 – 57 Qs 117/15) • Bei der "Bedeutung der Angelegenheit" i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG geht es wesentlich um die Perspektive des Mandanten nicht die seines Rechtsanwalts. Dabei kommt es sowohl auf eine tatsächliche, als auch auf eine ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder eine rechtliche Bedeutung gerade für den Betroffenen an.

ZAP EN-Nr. 890/2015

ZAP 23/2015, S. 1236 – 1236

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