1. Blaulichtberechtigung für einen qualifizierten Krankentransport
Gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StVZO dürfen Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – ausgerüstet sein. In Nr. 2 dieser Vorschrift wird dasselbe Recht für Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes gewährt.
Die Voraussetzungen für den Einsatz des Blaulichts und die sich daraus ergebenden Sonderrechte sind in § 38 StVO geregelt. Nach Abs. 1 S. 1 StVO darf blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn – soweit hier von Interesse – nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten; es ordnet nach S. 2 an, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben. Gemäß § 38 Abs. 2 StVO darf blaues Blinklicht allein nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. Ergänzend bestimmt § 35 Abs. 5a StVO, dass Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften dieser Verordnung befreit sind, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Nach dem Urteil des BVerwG vom 12.3.2015 (3 C 28.13) sind Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes i.S.v. § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StVZO die Kraftfahrzeuge, die von den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes oder den von den Trägern des Rettungsdienstes durch Erteilung einer entsprechenden Genehmigung konzessionierten Leistungserbringern zur Notfallrettung und/oder zum Krankentransport eingesetzt werden. Somit liegt § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StVZO ein "institutionelles" Verständnis des Begriffs Rettungsdienst zugrunde.
Hinweis:
Es genügt nicht, dass das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zum Zwecke der Notfallrettung oder des qualifizierten Krankentransports eingesetzt wird ("funktionales" Verständnis des Begriffs Rettungsdienst).
2. Hinreichende Eingrenzung des Untersuchungsthemas bei Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens
In § 11 Abs. 6 S. 1 und 2 FeV sind die formellen Anforderungen an die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens geregelt. Nach dieser Bestimmung legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (S. 1); die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (S. 2).
Fordert die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 FeV die Vorlage eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens, hat sie nach dem Beschluss des BVerwG vom 5.2.2015 (3 B 16.14, DAR 2015, 216 ff. = BayVBl 2015, 421 ff.) dem Betroffenen in der Beibringungsanordnung außer den Tatsachen, die die Eignungsbedenken begründen, und der Fachrichtung des Arztes, der die Begutachtung durchführen soll, auch die zu untersuchende Fragestellung so mitzuteilen, dass der Betroffene unter Einbeziehung der weiteren Darlegungen in der Beibringungsanordnung zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll, und er in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.
Hinweis:
Die Mitteilung der konkreten Fragestellung an den Betroffenen ist auch deshalb geboten, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die an den/die Gutachter mitgeteilte(n) Frage(n) mit der Beibringungsanordnung identisch sind und sich die Begutachtungsstelle daran hält (vgl. auch OVG Magdeburg NJW 2012, 2604; ebenso VGH München, Beschl. v. 15.11.2010 – 11 C 10.2329; sowie Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 11 FeV Rn. 42 f.).
Das BVerwG hebt weiter hervor, dass hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen müsse, es ausgehend von diesen abstrakten Anforderungen auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls ankomme. Der Beibringungsanordnung müsse sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden solle.
3. Längere Dauer der Fahrtenbuchauflage bei saisonal genutztem Motorrad
Nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO kann die Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelas...