1. Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Mitgliedern der Rockergruppierung "Bandidos"
Nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Hiermit ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) der erforderlichen Zulässigkeit i.S.v. § 5 WaffG entfallen.
Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt nach dem Urteil des BVerwG (6 C 1.14, BayVBl 2015, 463 ff.) auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprächen oder sogar – wie etwa die bisherige Unbescholtenheit des Inhabers der Waffenbesitzkarte – andere Tatsachen dagegen sprächen. Sie rechtfertige die Annahme, dass das Mitglied Waffen und Munition missbräuchlich verwende (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).
Die Praxis der gewaltsamen Austragung der – ihrerseits szenetypischen – Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen müsse als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren könne. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folge, erscheine es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leiste.
2. Waffenrechtliche Blockierpflicht in Bezug auf Erbwaffen
Wird der Erbe Eigentümer von Schusswaffen des Erblassers und erhält er hierfür eine Waffenbesitzkarte, kann ihm im Nachgang durch die zuständige Behörde auferlegt werden, die Waffen mit Blockiersystemen zu versehen. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 16.3.2015 (6 C 31.14, NVwZ-RR 2015, 494 ff. = NWVBl 2015, 254 f.) ausgeführt, dass die Blockierpflicht gem. § 20 Abs. 3 S. 2 WaffG auch in Bezug auf Erbwaffen gelte, die vor Einführung dieser Pflicht durch das Waffengesetzänderungsgesetz vom 26.3.2008 vom Erwerber infolge Erbfalls im Einklang mit damaligen waffenrechtlichen Vorgaben in Besitz genommen worden seien. Dem stehe der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen.
§ 20 Abs. 3 S. 2 WaffG gelte für sämtliche infolge Erbfalls erworbenen erlaubnispflichtigen Waffen, unabhängig vom Erwerbszeitpunkt. Erfasst seien auch Altfälle aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten des Waffengesetzänderungsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl. I, S. 426), das die Blockierpflicht für Erbwaffen eingeführt hat, obwohl dies nicht zwingend aus Wortlaut und systematischer Stellung von § 20 Abs. 3 S. 2 WaffG folge. Für die Erstreckung auf Altfälle sprächen jedoch entscheidend Sinn und Zweck von § 20 Abs. 3 S. 2 WaffG. Die Blockierpflicht solle im Sinne einer konsequenten Risikominimierung die mit dem Besitz von Erbwaffen verbundene abstrakte Gefahr einer Schädigung Dritter verringern, welche der Gesetzgeber bei fehlendem waffenrechtlichen Bedürfnis des Besitzers für nicht hinnehmbar erachtet habe. Wären nur Erbfälle ab dem Jahr 2008 einbezogen, würde die angestrebte Risikoverringerung erst allmählich über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten eintreten. Dass der Gesetzgeber eine derart massive Verzögerung in Kauf nehmen wollte, könne nicht unterstellt werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass seiner aktualisierten Risikobewertung sofort und umfassend Rechnung getragen werden sollte (vgl. bereits im anderen Zusammenhang: BVerwG Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93 Rn. 47).