1. Mitbestimmung des Personalrats bei der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei "Einstellung". Der Begriff der Einstellung i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG bezeichnet die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle. Die Eingliederung ihrerseits ist durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der Dienststelle und durch ein rechtliches Band geprägt, durch welches ein Weisungsrecht der Dienststelle, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten, und damit korrespondierend eine Weisungsgebundenheit des Dienstleistenden, verbunden mit entsprechenden Schutzrechten, begründet wird (BVerwGE 147, 305, Rn. 9). Die Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellung setzt voraus, dass die Einstellung auf einer Entscheidung der Dienststelle beruht, die er selbst verantwortet (BVerwGE 128, 212, Rn. 23). Nur unter dieser Voraussetzung kann ein Vorgang als Maßnahme i.S.d. § 69 Abs. 1 BPersVG und damit als mitbestimmungspflichtige Einstellung i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG angesehen werden. An einer Maßnahme der Dienststelle fehlt es auch, wenn gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen den betreffenden Sachverhalt unmittelbar regeln, so dass es zum Vollzug der Regelung keines weiteren Ausführungsakts bedarf (BVerwGE 90, 228, 235). Überantworten gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen hingegen die Umsetzung oder Ausgestaltung der Einzelmaßnahme der Dienststelle, so unterliegt deren Entscheidung auch dann der Richtigkeitskontrolle durch den Personalrat, wenn es sich insoweit um eine rein normvollziehende Maßnahme ohne Ermessensspielraum handelt (BVerwGE 121, 38, 41).
Gemessen daran fehlt es nach dem Beschluss des BVerwG vom 26.5.2015 (5 P 9.14, NZA-RR 2015, 499 ff. = ZfPR online 2015, Nr. 7–8, 2 ff.) im Falle der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BPersVG an einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung, weil die dafür erforderliche Begründung eines rechtlichen Bandes mit dem Auszubildenden nicht auf eine eigenverantwortliche Entscheidung der Dienststelle zurückzuführen sei. Verlange ein in einem Berufsausbildungsverhältnis u.a. nach dem Berufsbildungsgesetz stehender Beschäftigter (Auszubildender), der Mitglied u.a. einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sei, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich von dem Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gelte gem. § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BPersVG zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Die Fiktion der Begründung eines Arbeitsverhältnisses sei gesetzlich abschließend geregelt; eines normvollziehenden Ausführungsaktes der Dienststelle bedürfe es nicht. Dass dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG nicht zustehe, hindere diesen nicht, sein unabhängig davon bestehendes Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG effektiv wahrzunehmen.
2. Anfechtung einer Personalratswahl wegen Annahme einer zu großen Zahl zu wählender Mitglieder
Nach § 25 BPersVG ist eine Wahlanfechtung begründet, wenn bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden, eine Berichtigung nicht erfolgt und nicht auszuschließen ist, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis verändert oder beeinflusst werden konnte.
Vorschriften über das Wahlverfahren sind solche, die die Vorbereitung und Durchführung der Wahl betreffen (vgl. Baden, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 8. Aufl. 2013 § 25 Rn. 5). Als wesentlich i.S.d. § 25 BPersVG sind alle Vorschriften anzusehen, die zwingender Natur sind (BVerwGE 55, 341, 344). § 16 Abs. 1 BPersVG ist eine in diesem Sinne wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Denn sie bestimmt, dass die Größe des Personalrats ohne Ausnahme in Abhängigkeit von der Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten zu ermitteln ist. Dies soll sicherstellen, dass die Zahl der Personalratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten der Dienststelle steht
Das BVerwG hat in seinem Beschluss vom 24.2.2015 (5 P 7.14, NZA-RR 2015, 333 f. = ZTR 2015, 352 f. = PersV 2015, 264 ff.) angenommen, dass die Annahme einer zu großen Zahl zu wählender Personalratsmitglieder das Wahlergebnis beeinflussen könne (vgl. BAGE 68, 74, 84). Es genüge bereits die theoretische Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedürfe. Ob dies der Fall sei, richte sich nach der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Es lasse sich nicht ausschließen, dass in dem zu entscheidenden Fall die Wahlberechtigten anders gewählt hätten, hätten sie gewusst, dass nur neun Personalratsmitglieder zu wählen seien, wenn vom Wahlvorstand stattdessen elf benannt worden seien.