§ 370 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AO zeigt, dass sich § 370 AO auf endgültige ("nicht", "nicht in voller Höhe"), aber auch auf nur vorübergehende ("nicht rechtzeitig") Steuerhinterziehungen erstreckt. Gemeint ist damit, ob die Steuerverkürzung auf Dauer oder lediglich auf Zeit "angelegt" war.

 

Hinweis:

Praxisrelevant wird die Frage insbesondere bei unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen, die im Hinblick auf die nachfolgende Umsatzsteuerjahreserklärung einen gewissen Vorauszahlungszweck haben. Die Abgrenzung erfolgt rein subjektiv nach der jeweiligen Tätervorstellung im Zeitpunkt der Tathandlung (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.2009 – 1 StR 627/08, BGHSt. 53, 221 = wistra 2009, 355).

Wollte der Täter dem Fiskus den Steuerbetrag auf Dauer vorenthalten, so liegt eine endgültige Verkürzung vor. Wollte der Täter (nur), dass die zutreffende Steuerfestsetzung später als zum korrekten Zeitpunkt erfolgt, so ist lediglich eine zeitliche Verkürzung gegeben. Die tatbestandliche Steuerverkürzung i.S.d. § 370 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 AO beläuft sich dennoch in beiden Fällen auf den nominellen Steuerbetrag (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.2009 – 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 = wistra 2009, 355). Unterschiede sind erst auf Strafzumessungsebene zu ziehen. Bei Steuerverkürzung auf Zeit besteht der Strafzumessungsunwert (lediglich) im Verspätungsschaden des Staates. Dieser Verspätungsschaden bestimmt sich aus dem Produkt von Verzögerungsdauer, Verkürzungsbetrag und einem monatlichen Verzugszinssatz (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1997 – 5 StR 168/97, wistra 1997, 262).

In Bezug auf den Verzugszinssatz wird nach h.M. (BGH, Urt. v. 17.3.2009 – 1 StR 627/08, BGHSt. 53, 221 = wistra 2009, 355) entsprechend §§ 235, 238 AO von 0,5 % pro Monat ausgegangen.

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