Neuregelungen im November
In den vergangenen Wochen ist wieder eine Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten. Sie betreffen die Bereiche Justiz, Steuern, Gesundheit und Landwirtschaft. Im Einzelnen:
- Maßnahmen gegen Menschenhandel
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie gegen Menschenhandel soll der strafrechtliche Schutz von Opfern von Menschenhandel und Zwangsprostitution verbessert werden. Bisher war Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft und zur sexuellen Ausbeutung strafbar. Nun wird der Tatbestand des Menschenhandels auch dann erfüllt, wenn die Opfer ins Land gebracht werden, um strafbare Handlungen zu begehen oder zu betteln. Auch wer Menschen ins Land bringt, um ihnen Organe zu entnehmen, soll künftig bestraft werden. Zudem wird eine Strafbarkeit für Kunden sexueller Dienstleistungen eingeführt: Jemand, der die Zwangslage eines Opfers des Menschenhandels ausnutzt, um sexuelle Handlungen vorzunehmen, macht sich künftig strafbar. Er kann jedoch Straffreiheit erlangen, wenn er freiwillig einen Menschenhandel oder eine Zwangsprostitution bei der zuständigen Behörde anzeigt. Das Gesetz ist bereits am 15. Oktober in Kraft getreten.
Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung ist am 10. November in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Strafbarkeitslücken insbesondere bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu schließen. Die sog. Nichteinverständnislösung verankert den Grundsatz "Nein heißt Nein" im Sexualstrafrecht. Damit macht sich nunmehr nicht nur strafbar, wer sexuelle Handlungen mit Gewalt oder Gewaltandrohung erzwingt. Strafbar ist bereits, wenn sich der Täter über den "erkennbaren Willen" des Opfers hinwegsetzt.
- Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
Am 9. November im Bundesgesetzblatt verkündet wurde das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das rückwirkend zum 1. Juli in Kraft gesetzt wurde. Kernstück des Gesetzes ist eine neu gestaltete Verschonungsregelung für Firmenerben, die das Unternehmen fortführen und Arbeitsplätze erhalten (vgl. dazu zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 20/2016, S. 1045).
- Zentrales Transplantationsregister für Organspenden
Mit dem zum 1. November in Kraft getretenen Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Aufbau eines Transplantationsregisters geschaffen worden. Eingerichtet wird das Register von der Bundesärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband. Die gesetzlichen und auch die privaten Krankenkassen müssen ihre Versicherten ab einem Alter von 16 Jahren alle zwei Jahre über die Möglichkeit der Organspende und den Organspendeausweis informieren. Datenschutzregelungen im Gesetz sollen dafür sorgen, dass Daten über Organspender und -empfänger nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung übermittelt werden dürfen.
- Ländliche Infrastruktur und Naturschutz
Bereits am 15. Oktober in Kraft getreten sind die Änderungen im Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe Agrar- und Küstenschutz (GAK). Mit der Neuregelung kann die Infrastruktur ländlicher Räume künftig im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gefördert werden. Förderungen gibt es demnach für Investitionen in Einrichtungen der Grundversorgung auf dem Land, etwa in Kleinstbetrieben des Lebensmittels- und des Handwerkssektors. Auch die Fördermöglichkeiten im Bereich des Klima- und Naturschutzes, insbesondere der Vertragsnaturschutz und die Landschaftspflege, wurden erweitert.
[Quelle: Bundesregierung]
Urteilsverkündung im NPD-Verbotsverfahren
Das BVerfG will sein Urteil im Verbotsverfahren gegen die Partei NPD am 17. Januar des kommenden Jahres verkünden. Das hat das Gericht Anfang November verlautbart. Grundlage der Entscheidung werden die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 1. bis 3.3.2016 sein, so das BVerfG.
Ein erstes Verbotsverfahren gegen die NPD war 2003 gescheitert, nachdem bekannt geworden war, dass der Verfassungsschutz seine Informationen von V-Leuten bezogen hatte, die bis in die Parteispitze hinein tätig waren. Diesmal hat nur der Bundesrat den Verbotsantrag gestellt, Bundestag und Regierung beteiligen sich nicht am Verfahren. Viele Beobachter bezweifeln, ob die finanziell angeschlagene und in keinem Landtag mehr vertretene NPD trotz ihrer verfassungsfeindlichen Haltung die Voraussetzungen für ein Parteiverbot erfüllt. Die Hürden dafür sind hoch, es müsste feststehen, dass eine unmittelbare Gefahr für die Demokratie in Deutschland besteht. Genau zu diesem Punkt gab es in der mündlichen Verhandlung mehrere kritische Rückfragen von der Richterbank.
Bislang sind erst zwei Parteien in der Bundesrepublik verboten worden: 1952 traf es die Sozialistische Reichspartei (SRP), 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).
[Red.]
Mehr Anwälte als Verfassungsrichter gefordert
Mit einer Änderung des BVerfGG wollen Deutscher Anwaltverein (DAV) und Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) erreichen, dass künftig mehr Rechtsanwälte auf der Richterbank des BVerfG sitzen. In einer gemeinsamen Erklärung sprachen sie sich am 1. ...