Nach der Intention des Gesetzes kann die Berufung nur auf eine der folgenden Fallgruppen gestützt werden:

 
Rechtsfehler §§ 513 Abs. 1 Alt. 1, 546 Zweifel an Feststellungen §§ 513 Abs. 1 Alt. 2, 529 Abs. 1 Nr. 1 Neue Tatsachen §§ 513 Abs. 1 Alt. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2
  • v.a. ein Verfahrens-fehler oder in Frage stellen eines tragenden Gesichts-punktes
 

Der Berufungsgrund muss kausal für ein fehlerhaftes Urteil sein. Das ist bei materiellen Fehlern dann der Fall, wenn die richtige Anwendung des materiellen Rechts zu einem dem Berufungskläger günstigeren Recht führt und bei einem Verfahrensfehler, wenn die Möglichkeit einer dem Berufungskläger günstigeren Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Versteht sich diese Kausalität nicht von selbst, ist sie in der Berufungsbegründung darzustellen (vgl. Eichele/Hintz/Oberheim, a.a.O., Kap. G, Rn 45).

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