Werden Zeugen- oder Sachverständigenaussagen nicht protokolliert (§ 161 ZPO), aber im Tatbestand oder in Gründen des Urteils falsch wiedergegeben, ist auch hier ein Tatbestandsberichtigungsantrag erforderlich (str. vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 320 Rn 4 m.w.N.).
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