Mindestens gedankliche Berufungsbegründung binnen zwei Wochen und ggf. Anträge auf Urteilsergänzung und Tatbestandsberichtigung.
Herausarbeitung des konkreten Berufungsgrundes, ggf. mit Einholung eines Privatgutachtens oder Antrags auf Protokollberichtigung oder ergänzenden Stellungnahmen von Zeugen, Sachverständigen, dass sie falsch verstanden worden seien, etc.
Genaues Beachten der horizontalen Präklusion, d.h. peinlich genaue Beachtung der berufungsrechtlich gesetzten Fristen mit möglichst umfassendem Vortrag.
Vortrag von neuen Tatsachen trotz Gefahr der Präklusion. Gegebenenfalls wird dieser unstreitig.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Andreas Geipel, München

ZAP F. 13, S. 1233–1248

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