□ | Mindestens gedankliche Berufungsbegründung binnen zwei Wochen und ggf. Anträge auf Urteilsergänzung und Tatbestandsberichtigung. |
□ | Herausarbeitung des konkreten Berufungsgrundes, ggf. mit Einholung eines Privatgutachtens oder Antrags auf Protokollberichtigung oder ergänzenden Stellungnahmen von Zeugen, Sachverständigen, dass sie falsch verstanden worden seien, etc. |
□ | Genaues Beachten der horizontalen Präklusion, d.h. peinlich genaue Beachtung der berufungsrechtlich gesetzten Fristen mit möglichst umfassendem Vortrag. |
□ | Vortrag von neuen Tatsachen trotz Gefahr der Präklusion. Gegebenenfalls wird dieser unstreitig. |
Autor: Rechtsanwalt Dr. Andreas Geipel, München
ZAP F. 13, S. 1233–1248
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