Läuft der Kontakt zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer auf den Abschluss eines Franchisevertrags hinaus bzw. liegt ein ähnlicher geschäftlicher Kontakt vor, ist der Franchisegeber verpflichtet, vorvertragliche Aufklärung zu leisten. Diese vorvertragliche Aufklärung ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt – wird somit von der Rechtsprechung bestimmt; insbesondere von den Entscheidungen des OLG München (vgl. NJW 1994, 667; NJW-RR 1997, 812; NJW 2001, 1759; BB 2003, 443; BB 2007, 14 m. Anm. Flohr BB 2007, 6 ff.). Das zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB während der Vertragsverhandlungen entstandene Vertrauensverhältnis verpflichtet den Franchisegeber in besonderem Maße, dem Franchisenehmer die für die spätere Zusammenarbeit erheblichen Informationen wahrheitsgemäß offen zu legen. Hierzu zählen etwa Angaben über:
- Know-how des Franchisesystems,
- Ergebnisse und Erfahrungen bestehender Franchise-Betriebe,
- Anzahl der Franchisenehmer einschließlich Fluktuationsrate (sog. flop-rate),
- Leistungen der Systemzentrale,
- Investitionssummen (Mindestkapital, Verhältnis zum Fremdkapital),
- notwendiger Arbeitseinsatz des Franchisenehmers,
- durchschnittlicher Jahresumsatz der Franchisenehmer oder Pilotbetriebe,
- Angaben zum Franchisegeber-Betrieb (Beginn, wirtschaftliche Entwicklung etc.).
Durch diese Informationen soll der Franchisenehmer in den Stand versetzt werden, die mit dem Abschluss des Franchisevertrags verbundenen unternehmerischen Risiken einschätzen zu können.
Literaturhinweise zur vorvertraglichen Aufklärung:
Flohr ZVertriebsR 2013, 71; Flohr, in: Handbuch, § 30 Rn 18–127 mit umfassender Rspr.-Übersicht und einem ABC der vorvertraglichen Aufklärung; Kroll, Informationspflichten im Franchising, 2001; Schäfer, Die Pflicht des Franchisegebers – vorvertragliche Aufklärung, 2007; Schulz, Schadensersatzansprüche des Franchisenehmers wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, 2004; Peters, Vorvertragliche Informationspflichten des Franchisegebers, 2002; Liesegang, Und immer wieder vorvertragliche Aufklärung, Jahrbuch Franchising 2011, 184.
Allerdings kann keine generelle Checkliste dafür gegeben werden, welche Informationen zwingend im Rahmen der Vertragsverhandlungen einem Franchisenehmer-Interessenten, auch ungefragt, zu vermitteln sind. Dies hängt vom jeweiligen Franchise-System und dessen Eigenarten ab, aber auch vom Wissensstand des Franchisenehmers. Allerdings ist der Franchisegeber verpflichtet, auch ungefragt einen Franchisenehmer aufzuklären bzw. ungefragt einem Franchisenehmer Informationen zu vermitteln, die für dessen Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung sind, wie etwa die sog. flop-rate in einem Franchise-System (dazu vor allem OLG München BB 2001, 1759 [Aufina]); d.h. die Anzahl der innerhalb eines Jahres aus dem Franchise-System ausgeschiedenen Franchisenehmer und i.d.R. auch die Mitteilung der Gründe, warum diese Franchisenehmer aus dem Franchise-System ausgeschieden sind.